Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen oder Gewinne aus Verkäufen
Was dein Freistellungsauftrag in diesem Jahr noch abdeckt
Steuern gesamt
263,75 €
Das sind 26,375 % des steuerpflichtigen Betrags.
Kurz beantwortet
Der Rechner berechnet Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf deine Kapitalerträge. Erst wird bei Fonds die Teilfreistellung abgezogen, dann der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € zusammen veranlagt), auf den Rest fallen 25 % Steuer plus 5,5 % Soli an, ohne Kirchensteuer also 26,375 %.
So rechnet der Rechner
Der Rechner geht in fünf Schritten vor. Du gibst deine Kapitalerträge des Jahres ein, wählst die Ertragsart, trägst den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ein und wählst die Kirchensteuer.
- Teilfreistellung: Bei Fondserträgen bleibt je nach Fondsart ein Teil steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds, 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt. Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne haben keine Teilfreistellung.
- Sparer-Pauschbetrag: Vom verbleibenden Teil zieht der Rechner den noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ab. Das Ergebnis ist die Bemessungsgrundlage, mindestens 0 €.
- Kapitalertragsteuer: Ohne Kirchensteuer sind es 25 % der Bemessungsgrundlage.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Kapitalertragsteuer, Bruchteile eines Cents entfallen.
- Kirchensteuer: Sie mindert die Steuer selbst. Die Kapitalertragsteuer ist dann die Bemessungsgrundlage geteilt durch (4 + Kirchensteuersatz), die Kirchensteuer ist dieser Betrag mal dem Kirchensteuersatz.
Die Summe aus Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird von den Erträgen abgezogen und ergibt den Nettoertrag. Der Rechner rundet Teilfreistellung, Steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer jeweils auf ganze Cent ab. Deine Bank kann deshalb um einen Cent abweichen.
Steuerfreier Teil
TF = E · t
E Kapitalerträge, t Teilfreistellungssatz (0 %, 30 %, 15 %, 60 % oder 80 %)
Bemessungsgrundlage
B = max(0; E − TF − F)
F noch verfügbarer Sparer-Pauschbetrag
Kapitalertragsteuer ohne Kirchensteuer
KapESt = B · 25 %
B Bemessungsgrundlage
Kapitalertragsteuer mit Kirchensteuer
KapESt = B / (4 + k)
k Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0,08 oder 0,09), ohne ausländische Quellensteuer
Solidaritätszuschlag
SolZ = KapESt · 5,5 %
Bruchteile eines Cents entfallen
Kirchensteuer
KiSt = KapESt · k
nur bei Kirchensteuerpflicht
Nettoertrag
N = E − KapESt − SolZ − KiSt
Parameter und Fundstellen
| Parameter | Wert | Gültig |
|---|---|---|
| Steuersatz Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG)[1] | 25 % | |
| Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 SolZG)[2] | 5,5 % | |
| Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG)[3] | 1.000 € | seit 1. Januar 2023 |
| Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG)[3] | 2.000 € | seit 1. Januar 2023 |
| Teilfreistellung Aktienfonds (§ 20 Abs. 1 InvStG)[4] | 30 % | |
| Teilfreistellung Mischfonds (§ 20 Abs. 2 InvStG)[4] | 15 % | |
| Teilfreistellung Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG)[4] | 60 % | |
| Teilfreistellung Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG)[4] | 80 % | |
| Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg (2026)[5] | 8 % | |
| Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, übrige Länder (2026)[5] | 9 % |
Was Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer sind
Kapitalertragsteuer ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die direkt an der Quelle abgezogen wird: Die Bank oder der Zahlungspflichtige behält sie ein und führt sie ans Finanzamt ab. Im Alltag heißt dieses Verfahren Abgeltungsteuer. Der Name kommt von der abgeltenden Wirkung: Für Kapitalerträge mit Steuerabzug ist die Einkommensteuer mit dem Abzug erledigt, du musst sie nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Auf Antrag kannst du Erträge dennoch in die Besteuerung nach § 32d EStG einbeziehen lassen.[6]
Der Steuersatz beträgt 25 Prozent der Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt er sich um 25 Prozent der darauf entfallenden Kirchensteuer.[1] Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, der sich bei der Kapitalertragsteuer nach der einbehaltenen Steuer bemisst.[7][2] Die Freigrenze des § 3 Absatz 3 SolZG betrifft nur die Veranlagung und die Vorauszahlungen, nicht den Abzug an der Quelle. Der effektive Satz liegt damit ohne Kirchensteuer bei 26,375 Prozent.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 €.[3] Damit die Bank diesen Betrag schon beim Steuerabzug berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag. Mit Freistellungsauftrag oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung unterbleibt der Steuerabzug, soweit die Erträge den Betrag nicht übersteigen. Ein Freistellungsauftrag muss mit der steuerlichen Identifikationsnummer erteilt werden.[8]
Teilfreistellung bei Fonds
Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds die Hälfte davon, also 15 Prozent. Immobilienfonds bleiben zu 60 Prozent steuerfrei, Auslands-Immobilienfonds zu 80 Prozent.[4] Ein Aktienfonds legt nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent in Kapitalbeteiligungen an, ein Mischfonds mindestens 25 Prozent.[9] Beim Steuerabzug berücksichtigt die Bank die Teilfreistellung bereits.[10] Die Reihenfolge ist dabei erst Teilfreistellung, dann Sparer-Pauschbetrag.
Kirchensteuer
Gehörst du einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, behält die Bank die Kirchensteuer zusammen mit der Kapitalertragsteuer ein. Sie erfährt die Zugehörigkeit über ein Abzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern.[11] Der Satz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.[5] Die Rechenformel für die ermäßigte Steuer steht in § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG: Die Einkommensteuer beträgt (e − 4q) geteilt durch (4 + k), mit e als Einkünften, q als anrechenbarer ausländischer Steuer und k als Kirchensteuersatz.[1] Der Rechner setzt q gleich 0.
Günstigerprüfung und Veranlagung
Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Dann werden die Kapitaleinkünfte dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und nach dem normalen Tarif besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt. Der Antrag gilt nur einheitlich für alle Kapitalerträge. Auch ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag oder noch nicht berücksichtigte Verluste lassen sich über die Steuererklärung geltend machen.[1]
Verluste
Die Bank gleicht negative Kapitalerträge im Kalenderjahr mit positiven aus, nicht ausgeglichene Verluste überträgt sie ins nächste Jahr.[10] Verluste aus Aktienverkäufen dürfen dabei nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.[3] Diese Verrechnung bildet der Rechner nicht ab.
Rechenbeispiel
Du erzielst 10.000 € Ausschüttungen aus einem Aktienfonds, hast noch 1.000 € Sparer-Pauschbetrag und zahlst 9 % Kirchensteuer.
- Teilfreistellung 30 %: 3.000,00 € bleiben steuerfrei, 7.000,00 € bleiben übrig.
- Abzug Sparer-Pauschbetrag: Bemessungsgrundlage 6.000,00 €.
- Kapitalertragsteuer: 6.000,00 € / (4 + 0,09) = 1.466,99 €.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 1.466,99 € = 80,68 €.
- Kirchensteuer: 9 % von 1.466,99 € = 132,02 €.
Die Steuern summieren sich auf 1.679,69 €, du behältst 8.320,31 €. Bezogen auf die vollen 10.000 € sind das 16,80 %.
Zum Vergleich: Ohne Teilfreistellung und ohne Sparer-Pauschbetrag, also bei 10.000 € Zinsen, ergeben 9 % Kirchensteuer rund 27,99 % Gesamtbelastung. Der Satz liegt damit unter der Summe aus 25 %, 5,5 % Zuschlag und 9 % Kirchensteuer, weil die Kirchensteuer die Kapitalertragsteuer selbst mindert.
Grenzen der Rechnung
Der Rechner ist für Privatanleger mit Kapitalerträgen im Privatvermögen gedacht. Nicht abgebildet sind ausländische Quellensteuer, Verlustverrechnungstöpfe und Verlustvorträge, Kryptowerte und private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG sowie Kapitalerträge im Betriebsvermögen. Die Vorabpauschale bei Fonds hat einen eigenen Rechner. Die Günstigerprüfung rechnet er nicht aus. Bei Abweichungen im Einzelfall, etwa bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Freistellungsauftrag, entscheidet die Abrechnung deiner Bank bzw. dein Steuerbescheid. Die Seite ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer?
Beides meint im Alltag dasselbe. Kapitalertragsteuer ist die Einkommensteuer, die die Bank direkt von den Erträgen einbehält. Abgeltungsteuer nennt man das Verfahren, weil der Abzug die Steuer auf diese Erträge abgilt.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
25 Prozent der Erträge nach Abzug von Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer sinkt die Steuer selbst etwas, die Gesamtbelastung steigt auf rund 27,8 bis 28 Prozent.
Wie berechne ich die Kapitalertragsteuer mit Kirchensteuer?
Die Steuer ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage geteilt durch (4 + Kirchensteuersatz). Bei 9 Prozent teilst du also durch 4,09. Die Kirchensteuer ist dieser Betrag mal 9 Prozent, der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent davon.
Wie viel Kapitalerträge bleiben steuerfrei?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten. Damit die Bank ihn berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag.
Gilt die Teilfreistellung auch für Zinsen und Aktien?
Nein. Die Teilfreistellung gibt es nur für Erträge aus Investmentfonds. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf einzelner Aktien werden voll besteuert.
Kann ich weniger als 25 Prozent zahlen?
Ja, wenn dein persönlicher Steuersatz niedriger ist. Dann kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 4 Zuschlagsatz. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 20 Teilfreistellung. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [5] Thüringer Finanzministerium: Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2026, Nr. 2 (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 2 Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- [11] Bundeszentralamt für Steuern: Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Weitere Rechner
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Vorabpauschale für ETF und Fonds aus Basiszins und Kursen, dazu die Steuer, die Anfang Januar abgebucht wird.
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Verwandte Begriffe
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25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer: Rechtsgrundlage, Abgeltungswirkung, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.
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Schuldverschreibung mit Kupon und Laufzeit: Nennwert, Kurs und Rendite, Stückzinsen, Risiken und Besteuerung.
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Wertpapiere verwahren und verwalten: was ein Depot ist, wie es bei einer Bankinsolvenz geschützt ist, was es kostet und wie es besteuert wird.
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1.000 € bzw. 2.000 € Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben.
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30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 und 80 % bei Immobilienfonds: so viel der Fondserträge § 20 InvStG steuerfrei stellt.
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Fiktiver Mindestertrag eines Investmentfonds nach § 18 InvStG: 70 % des Basiszinses auf den Fondswert, 2026 mit 3,20 % Basiszins.