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Finanzwiki

Vorabpauschale-Rechner

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Basiszinsen, Zuflusstage und Rechenweg sind an InvStG, den BMF-Schreiben zum Basiszins und zu Anwendungsfragen geprüft, die Beispiele sind nachgerechnet.

Rechenweg und Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

€

Erster Rücknahmepreis des Jahres

€

Letzter Rücknahmepreis des Jahres

€

Bei thesaurierenden Fonds 0

€

Was dein Freistellungsauftrag in diesem Jahr noch abdeckt

Vorabpauschale 2026

224,00 €

Basisertrag (Kurs × 70 % × 3,20 %) 224,00 €
Wertzuwachs plus Ausschüttungen 1.000,00 €
Steuerfrei durch Teilfreistellung 67,20 €
Davon durch Sparer-Pauschbetrag gedeckt 156,80 €
Steuerpflichtig 0,00 €
Kapitalertragsteuer 0,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Steuer auf die Vorabpauschale 0,00 €

Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag 2027 zugeflossen. Dann zieht die Bank die Steuer ein.

Kurz beantwortet

Der Rechner ermittelt die Vorabpauschale für 2023 bis 2026 aus dem Fondskurs am Jahresanfang, dem Basiszins und deinen Ausschüttungen und zeigt die Steuer nach Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 %: Die Vorabpauschale beträgt höchstens 2,24 % des Kurses vom Jahresanfang und ist auf die Wertsteigerung begrenzt. Die Steuer wird am 4. Januar 2027 fällig.

So rechnet der Rechner

Du wählst das Kalenderjahr (2023 bis 2026) und gibst die Anzahl deiner Anteile, den Rücknahmepreis je Anteil am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Ausschüttungen je Anteil im Jahr ein. Optional trägst du den Erwerbsmonat ein, die Fondsart (Teilfreistellung), deinen noch freien Sparer-Pauschbetrag und die Kirchensteuer. Dann folgen diese Schritte.

  1. Rechnungszins: 70 % des Basiszinses des Jahres. Den Basiszins leitet das Gesetz aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab: Die Bundesbank errechnet den Zinssatz auf den ersten Börsentag des Jahres, das Bundesfinanzministerium gibt ihn im Bundessteuerblatt bekannt.[1] Als Maßstab dienen Bundeswertpapiere mit 15 Jahren Restlaufzeit.[2]
  2. Basisertrag je Anteil: Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres mal Rechnungszins. Der Rechner rechnet mit mindestens vier Nachkommastellen und rundet erst nach der Multiplikation mit der Anzahl der Anteile kaufmännisch auf zwei Stellen.[3]
  3. Begrenzung: Der Basisertrag darf den Mehrbetrag nicht übersteigen, also Kurs am Jahresende minus Kurs am Jahresanfang plus Ausschüttungen.
  4. Vorabpauschale je Anteil: begrenzter Basisertrag minus Ausschüttungen, mindestens null.
  5. Erwerbsjahr: Für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel.[1]
  6. Teilfreistellung: Von der Vorabpauschale bleibt der steuerfreie Anteil der Fondsart außen vor (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %, Auslands-Immobilienfonds 80 %).[4]
  7. Sparer-Pauschbetrag: Der Rest wird mit deinem noch freien Sparer-Pauschbetrag verrechnet, 1.000 € bei Einzelveranlagung und 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten.[5]
  8. Steuer: 25 % auf den verbleibenden Betrag.[6] Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Steuer.[7] Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 % der Kirchensteuer, das ergibt Bemessungsgrundlage geteilt durch 4 plus Kirchensteuersatz.[6]

Beträge der Steuer schneidet der Rechner auf volle Cent ab. Für den Solidaritätszuschlag schreibt das Gesetz das vor: Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.[7] Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge beträgt 8 % der Kapitalertragsteuer bei Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg, sonst 9 %.[8]

Rechnungszins

z = 0,7 · Basiszins

Basiszins des Kalenderjahres (BMF-Bekanntgabe); 70 % davon gehen in die Rechnung ein

Basisertrag je Anteil

B = K_0 · z

K_0 Rücknahmepreis je Anteil zu Beginn des Kalenderjahres, mindestens vier Nachkommastellen

Mehrbetrag je Anteil

M = K_1 − K_0 + A

K_1 Rücknahmepreis zum Jahresende, A Ausschüttungen je Anteil im Jahr

Vorabpauschale je Anteil

V = max(0; min(B; M) − A)

nie negativ; Begrenzung auf den Mehrbetrag

Vorabpauschale gesamt

VP = V · Anteile · (13 − m) / 12

m Erwerbsmonat im Erwerbsjahr (sonst Faktor 1); danach kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen runden

Steuerpflichtiger Teil

S = VP · (1 − t)

t Teilfreistellungssatz der Fondsart

Bemessungsgrundlage

e = max(0; S − Sparer-Pauschbetrag)

Sparer-Pauschbetrag nur soweit noch frei

Kapitalertragsteuer

KapESt = e / (4 + k)

k Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0 ohne Kirchensteuer, dann 25 % von e)

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Soli = 0,055 · KapESt; KiSt = k · KapESt

Bruchteile eines Cents entfallen

Parameter und Fundstellen

ParameterWertGültig
Basiszins 2021 (BMF, keine Vorabpauschale)[9]-0,45 %1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Basiszins 2022 (BMF, keine Vorabpauschale)[10]-0,05 %1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
Basiszins 2023 (BMF)[11]2,55 %1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
Basiszins 2024 (BMF)[12]2,29 %1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
Basiszins 2025 (BMF)[13]2,53 %1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
Basiszins 2026 (BMF)[2]3,2 %1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
Anteil des Basiszinses für den Basisertrag (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG)[1]70 %
Teilfreistellung Aktienfonds (§ 20 Abs. 1 InvStG)[4]30 %
Teilfreistellung Mischfonds (§ 20 Abs. 2 InvStG)[4]15 %
Teilfreistellung Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG)[4]60 %
Teilfreistellung Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG)[4]80 %
Steuersatz Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG)[6]25 %
Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 SolZG)[7]5,5 %
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG)[5]1.000 €seit 1. Januar 2023
Sparer-Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG)[5]2.000 €seit 1. Januar 2023

Warum im Januar Geld abgebucht wird

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag. Sie sorgt dafür, dass auch Fonds, die ihre Erträge einbehalten (thesaurierende Fonds), jedes Jahr einen Teil davon versteuern, obwohl kein Geld ausgeschüttet wird. Rechtlich zählt sie zu den Investmenterträgen.[14]

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.[1] Für 2026 ist das der 4. Januar 2027.[2] An diesem Tag entsteht die Steuer, und deshalb bucht deine Bank sie Anfang Januar ab.

Weil kein Geld fließt, darf die Bank, die deine Anteile verwahrt, die Steuer von deinem Konto einziehen, ohne dass du erneut einwilligen musst. Reicht das Konto nicht, meldet sie das dem Finanzamt, und das Finanzamt fordert die fehlende Steuer in der Veranlagung nach.[15]

Kein Steuerabzug erfolgt, soweit deine Kapitalerträge zusammen den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen und der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt.[16] Die späte Zuflussregel soll genau das erleichtern, weil in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.[3]

Wann keine oder weniger Vorabpauschale anfällt

  • Ausschüttungen: Sie werden von der Vorabpauschale abgezogen. Schüttet ein Fonds mehr aus als der Basisertrag, bleibt nichts übrig.
  • Kursverlust oder kleine Wertsteigerung: Die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Mehrbetrag im Jahr begrenzt. Bei einem Kursverlust ist sie null.[1]
  • Negativer Basiszins: Für 2021 (Basiszins minus 0,45 %) und 2022 (minus 0,05 %) fiel keine Vorabpauschale an, weil der Basisertrag negativ war und die Ausschüttungen ihn nicht unterschreiten können.[9][10]
  • Kauf im laufenden Jahr: Für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat entfällt ein Zwölftel.[1]
  • Zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge: Hier werden Investmenterträge nicht angesetzt.[14]

Welcher Kurs im Erwerbsjahr zählt

Auch im Jahr des Kaufs rechnet der Rechner mit dem Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, nicht mit deinem Kaufkurs. Das Gesetz stellt für den Basisertrag auf den Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres ab. Die Begrenzung bemisst sich am Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen.[1]

Das Bundesfinanzministerium rechnet im Erwerbsjahr entsprechend: Die Vorabpauschale wird für das gesamte Jahr berechnet und dann zeitanteilig gekürzt. Bei einem Kauf am 10. Juli mindert sich der Betrag von 0,50 € um 6/12 auf 0,25 €. Nur bei einem Fonds, der im Laufe des Jahres neu aufgelegt wurde, gilt der erste festgesetzte Rücknahmepreis, und auch dort wird zeitanteilig gekürzt.[3]

Für deine Eingabe heißt das: Trage den Kurs vom ersten Handelstag des Jahres als Jahresanfangskurs ein, auch wenn du später gekauft hast. Der Erwerbsmonat verringert nur die Zahl der Zwölftel. Kaufst du im Juli, zählen Januar bis Juni als sechs volle Monate davor, es bleiben 6/12.

Anrechnung beim Verkauf

Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung auf spätere Gewinne und keine zusätzliche Steuer. Beim Verkauf wird der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert, und zwar in voller Höhe, auch wenn für den Fonds eine Teilfreistellung gilt.[17]

Basiszins und Zuflusstag je Jahr

JahrBasiszinsRechnungszins (70 %)Gilt als zugeflossen am
2021minus 0,45 %keine Vorabpauschale3. Januar 2022[9]
2022minus 0,05 %keine Vorabpauschale2. Januar 2023[10]
20232,55 %1,785 %2. Januar 2024[11]
20242,29 %1,603 %2. Januar 2025[12]
20252,53 %1,771 %2. Januar 2026[13]
20263,20 %2,240 %4. Januar 2027[2]

Der Basiszins gilt jeweils für das ganze Kalenderjahr und wird auf Basis des ersten Börsentags des Jahres festgelegt.[1]

Rechenbeispiel 2026

Du hältst 100 Anteile eines Aktienfonds zu je 100 € am Jahresanfang 2026, zusammen 10.000 €. Am Jahresende kostet ein Anteil 110 €, Ausschüttungen gab es keine.

  1. Rechnungszins: 3,20 % mal 70 % = 2,24 %.
  2. Basisertrag je Anteil: 100 € mal 2,24 % = 2,24 €. Der Mehrbetrag beträgt 10 €, die Begrenzung greift also nicht.
  3. Vorabpauschale: 2,24 € mal 100 Anteile = 224,00 €.
  4. Teilfreistellung 30 %: 67,20 € bleiben steuerfrei, steuerpflichtig sind 156,80 €.
  5. Ohne freien Sparer-Pauschbetrag: Steuer 25 % = 39,20 €, Solidaritätszuschlag 5,5 % = 2,156 €, abgeschnitten 2,15 €. Zusammen 41,35 €, abgebucht Anfang Januar 2027.
  6. Mit vollem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €: Der Betrag von 156,80 € liegt darunter, die Steuer ist 0 €.

Hätte der Anteil nur auf 101 € zugelegt, wäre die Vorabpauschale auf den Mehrbetrag von 1,00 € je Anteil begrenzt, also 100,00 €. Bei einem Kauf im April wären es 9/12 von 224,00 €, also 168,00 €.

Grenzen der Rechnung

Der Rechner kennt keine Fondsdaten. Rücknahmepreise, Ausschüttungen und die Fondsart musst du selbst eintragen, die Zahlen stehen in der Jahresabrechnung deiner Bank oder in den Fondsunterlagen. Nicht abgebildet sind ausländische Besonderheiten, die Verlustverrechnung, Depotüberträge, Spezial-Investmentfonds, betriebliche Anleger und die Günstigerprüfung. Die Steuer folgt dem Szenario der Abgeltungsteuer mit den Angaben, die du eingibst. Die tatsächliche Abbuchung deiner Bank kann abweichen, etwa wegen Rundung, Freistellungsauftrag, Verlusttöpfen oder anderer Kapitalerträge im selben Jahr. Die Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den Fonds jedes Jahr versteuern müssen, auch wenn sie nichts ausschütten. Sie wird aus dem Fondskurs zu Jahresbeginn und einem Teil des Basiszinses berechnet und gilt als Kapitalertrag.

Warum wird im Januar Geld für die Vorabpauschale abgebucht?

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. An diesem Tag entsteht die Steuer, und die Bank zieht sie vom Konto ein, weil beim Fonds kein Geld ausgezahlt wird. Für 2026 ist das der 4. Januar 2027.

Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026?

Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %, der Rechnungszins damit 2,24 %. Die Vorabpauschale ist höchstens 2,24 % des Fondskurses vom Jahresanfang und zusätzlich auf die Wertsteigerung im Jahr begrenzt. Bei 10.000 € Fondswert sind das höchstens 224 €, vor Teilfreistellung und Freibetrag.

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Bei Kursverlust, bei Ausschüttungen in Höhe des Basisertrags oder darüber und bei negativem Basiszins, wie 2021 und 2022. Im Kaufjahr verringert sie sich für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel.

Zahle ich die Steuer doppelt, wenn ich später verkaufe?

Nein. Beim Verkauf wird dein Gewinn um die bereits angesetzten Vorabpauschalen gemindert. Die Vorabpauschale verschiebt also Steuer in frühere Jahre, ohne sie zu verdoppeln.

Welchen Kurs nehme ich, wenn ich im Laufe des Jahres gekauft habe?

Den Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres, nicht deinen Kaufkurs. Der Erwerbsmonat kürzt die Vorabpauschale nur um Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 18 Vorabpauschale. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2026 (Schreiben vom 13. Januar 2026). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz (Rz. 18.1 bis 18.14). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 20 Teilfreistellung. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Absatz 9 Sparer-Pauschbetrag. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 4 Zuschlagsatz. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  8. [8] Thüringer Finanzministerium: Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2026, Nr. 2 (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 4. Januar 2021 (Abdruck im Bundessteuerblatt Teil I 2021, S. 56). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  10. [10] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 3. Januar 2022 (Abdruck im Bundessteuerblatt Teil I 2022, S. 122). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  11. [11] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2023 (Abdruck im Bundessteuerblatt Teil I 2023, S. 178). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  12. [12] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2024 (Abdruck im Bundessteuerblatt Teil I 2024, S. 154). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  13. [13] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2025 (Schreiben vom 10. Januar 2025). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  14. [14] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 16 Investmenterträge. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  15. [15] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer (Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 bis 11, Abs. 1b). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  16. [16] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
  17. [17] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

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  • Teilfreistellung

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    Erträge bleiben im Fonds oder werden ausgezahlt: der Unterschied und seine steuerlichen Folgen nach dem InvStG.

  • Vorabpauschale

    Fiktiver Mindestertrag eines Investmentfonds nach § 18 InvStG: 70 % des Basiszinses auf den Fondswert, 2026 mit 3,20 % Basiszins.

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