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Finanzwiki

Kirchensteuer

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist am EStG, am Grundgesetz und an den Kirchensteuerbekanntmachungen der Länder geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer, den Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften zahlen. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Ländern 9 % der jeweiligen Steuer. Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar, außer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.

Was ist die Kirchensteuer?

Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen nach Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung, die über Art. 140 Grundgesetz Bestandteil des Grundgesetzes ist, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern erheben.[1] Die Einzelheiten regeln deshalb die Kirchensteuergesetze der Länder.

Steuerschuldner sind die Angehörigen der jeweiligen Gemeinschaft.[2] Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer, zur Lohnsteuer oder zur Kapitalertragsteuer erhoben. Dafür gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Zuschlagsteuern entsprechend, die Länder regeln das Übrige.[3]

Höhe 2026: 8 % oder 9 %

LandZuschlag zur Einkommen- und LohnsteuerZuschlag zur Kapitalertragsteuer (2026)
Bayern8 %8 %
Baden-Württemberg8 %8 %
alle übrigen Länder9 %9 %

Die Sätze stehen in den jährlichen Bekanntmachungen der Länder über die Kirchensteuerbeschlüsse. Für 2026 gilt: Der Zuschlag zur Kapitalertragsteuer beträgt 9 %, bei steuerlichem Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg 8 %.[4] Baden-Württemberg nennt für Einkommen- und Lohnsteuer 8 % der Bemessungsgrundlage.[5] Thüringen erhebt 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer.[4] In Bayern beträgt der Zuschlag nach der Bekanntmachung für die Steuerjahre ab 2019 8 % der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, ohne Mindestbetrag.[6] Das bayerische Gesetz erlaubt höchstens 10 %.[2]

Kappung

Manche Länder begrenzen die Kirchensteuer vom Einkommen. In Thüringen beträgt sie höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. Der Zuschlag zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer unterliegt dort keiner Kappung.[4] In Bayern ist eine Höchstbegrenzung nicht vorgesehen.[6]

So wird die Kirchensteuer berechnet

Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend vom tatsächlichen Steuerbetrag unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Bei der Lohnsteuer wird dafür der zu versteuernde Jahresbetrag um die Kinderfreibeträge vermindert, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sind.[3] Wer Kinder hat, zahlt deshalb auf eine etwas niedrigere Basis.

Gehört nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Gemeinschaft an, wird die Kirchensteuer aus dem Teil der Steuer berechnet, der auf diese Person entfällt.[2] Außerdem kann bei Zusammenveranlagung ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe anfallen: Es steigt in 13 Stufen von 96 € bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab 50.000 € auf 3.600 € ab 320.000 € (2026, Thüringen und Baden-Württemberg). Zwischen Kirchensteuer und Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt, festgesetzt wird der höhere Betrag.[4][5]

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Wird Kapitalertragsteuer einbehalten, erhebt die auszahlende Stelle die Kirchensteuer als Zuschlag dazu und führt sie ab. Dafür fragt sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit ab: bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober mit Stichtag 31. August (Regelabfrage). Das BZSt meldet bei Mitgliedschaft die Gemeinschaft und deren Satz, sonst einen neutralen Wert.[3]

Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer auf Kapitalerträge um 25 % der darauf entfallenden Kirchensteuer. Die Einkommensteuer beträgt dann e geteilt durch (4 + k), wobei e die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und k der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0,09 bei 9 %).[7] Die Kirchensteuer ist k mal diese Steuer.

Sperrvermerk

Wer nicht will, dass die Bank die Religionszugehörigkeit abruft, kann beim BZSt einen Sperrvermerk beantragen. Er verpflichtet für jedes Jahr mit Kapitalertragsteuerabzug zur Abgabe einer Steuererklärung, in der die Kirchensteuer nach dem Ablauf des Jahres nacherhoben wird. Anträge, die für die Regelabfrage des laufenden Jahres wirken sollen, müssen bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein.[3] In Bayern gibt, wer einen Sperrvermerk hat und keine Änderung der Kapitalertragsteuer nach § 32d Abs. 4 EStG beantragt, stattdessen eine Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage ab. Ein Sparer-Pauschbetrag wird dabei nicht verrechnet.[2]

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Gezahlte Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar und mindert damit das zu versteuernde Einkommen. Das gilt nicht, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.[8] Bei Kapitalerträgen gleicht die Formel mit dem Teiler (4 + k) diesen Vorteil aus. Wie viel Steuer ein Abzug spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Rechenbeispiele

Lohnsteuer

Beträgt die für die Kirchensteuer maßgebliche Lohnsteuer im Jahr 5.000 €, ergeben sich 5.000 € × 9 % = 450 € Kirchensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 5.000 € × 8 % = 400 €.

Kapitalerträge

Steuerpflichtige Kapitalerträge von 2.000 € (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags):

ohne Kirchensteuermit 9 %mit 8 %
Einkommensteuer (Abgeltungsteuer)500,00 €488,99 €490,19 €
Kirchensteuer0 €44,00 €39,21 €
Zusammen500,00 €532,99 €529,40 €

Beispiel 9 %: 2.000 € geteilt durch 4,09 sind 488,99 €, davon 9 % sind 44,00 € (Bruchteile eines Cents abgeschnitten, wie beim Kapitalertragsteuer-Rechner). Der Solidaritätszuschlag kommt zusätzlich auf die geminderte Einkommensteuer, siehe Solidaritätszuschlag. Alle Abzüge zusammen rechnet der Kapitalertragsteuer-Rechner.

Kirchenaustritt, Grenzen und Sonderfälle

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. In Bayern ist sie beim Standesamt abzugeben, in den anderen Ländern gelten eigene Verfahren.[2] Ob ein Austritt sinnvoll ist, ist eine persönliche Entscheidung mit Folgen außerhalb des Steuerrechts, die dieser Eintrag nicht behandelt.

Nicht dargestellt sind Pauschalierung, Besonderheiten einzelner Religionsgemeinschaften und Gemeinden sowie Ausnahmen in einzelnen Ländern. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung. Zur Gesamtbelastung auf Zinsen und Dividenden siehe Abgeltungsteuer.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

In Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Ländern 9 % der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer. In Thüringen ist sie bei der Einkommensteuer auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens gekappt.

Wie hoch ist die Kirchensteuer in Bayern?

8 % der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer. Eine Höchstbegrenzung ist in Bayern nicht vorgesehen.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Der Satz (8 oder 9 %) wird auf die Einkommen- oder Lohnsteuer angewendet, die sich unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ergibt. Bei Kapitalerträgen gilt die Formel Einkünfte geteilt durch (4 plus Kirchensteuersatz).

Wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abgezogen?

Ja, wenn die Bank vom BZSt die Kirchensteuerpflicht erfährt. Mit einem Sperrvermerk unterbleibt der automatische Abzug, die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung nacherhoben.

Kann ich Kirchensteuer von der Steuer absetzen?

Ja, als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, nicht aber, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz Art. 140 mit Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  2. [2] Freistaat Bayern: Kirchensteuergesetz (KirchStG) Art. 3, 6, 8, 13a. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  4. [4] Thüringer Finanzministerium: Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2026 (19. Februar 2026). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  5. [5] Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2026 (BStBl 2026 I S. 869), Abdruck in der NWB-Datenbank. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  6. [6] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat: Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre ab 2019, Bundessteuerblatt 2019 Nr. 5. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Abs. 1 Nr. 4 Sonderausgaben. Abgerufen am 31. Oktober 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

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Verwandte Begriffe

  • Abgeltungsteuer

    25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer: Rechtsgrundlage, Abgeltungswirkung, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.

  • Solidaritätszuschlag

    Soli: 5,5 % Zuschlag, Freigrenze 2026 bei 20.350 €, für Kapitalerträge und Körperschaften ohne Freigrenze.

  • Freistellungsauftrag

    Was der Freistellungsauftrag nach § 44a EStG regelt, wie hoch er sein darf und wie du ihn auf Banken verteilst.

  • Sparer-Pauschbetrag

    1.000 € bzw. 2.000 € Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben.

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Weitere Rechner

  • Kapitalertragsteuer-Rechner

    Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

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