Kurz beantwortet
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG stellt einen Teil der Erträge eines Investmentfonds steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne von Privatanlegern.
Was ist die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung stellt einen festen Prozentsatz der Erträge aus Investmentfonds steuerfrei. Rechtsgrundlage ist § 20 InvStG. Sie wird auf alle Ertragsarten angewendet: auf Ausschüttungen, auf die Vorabpauschale und auf Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.[1]
Die Sätze für Privatanleger
| Fondsart | Steuerfreier Anteil der Erträge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG |
| Mischfonds | 15 % | § 20 Abs. 2 InvStG |
| Immobilienfonds | 60 % | § 20 Abs. 3 Satz 1 InvStG |
| Auslands-Immobilienfonds | 80 % | § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG |
Die Sätze stehen im Gesetz, bei Mischfonds ist es die Hälfte der Aktienteilfreistellung.[2] Im Steuerabzugsverfahren der Bank werden generell die Sätze für Privatanleger angewendet. Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, und Körperschaften haben höhere Sätze (bei Aktienfonds 60 % bzw. 80 %), die erst in der Veranlagung berücksichtigt werden.[1] Die Immobilienteilfreistellung schließt die Aktienteilfreistellung aus.[2]
Welche Fonds fallen in welche Gruppe?
Entscheidend sind die Anlagebedingungen des Fonds, nicht der Name. Das Gesetz definiert die Gruppen über Quoten am Aktivvermögen:[3]
- Aktienfonds: fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 6 InvStG).
- Mischfonds: fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen (§ 2 Abs. 7 InvStG).
- Immobilienfonds: fortlaufend mehr als 50 % in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften (§ 2 Abs. 9 InvStG).
- Auslands-Immobilienfonds: fortlaufend mehr als 50 % in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Abs. 9 InvStG).
Was als Kapitalbeteiligung zählt, regelt § 2 Abs. 8 InvStG, zum Beispiel börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften.[3] Weist du nach, dass ein Fonds eine Quote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, wird die Teilfreistellung auf Antrag in der Veranlagung angewendet.[2]
So wirkt die Teilfreistellung
Bei Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn wird zuerst der Ertrag ermittelt, dann der steuerfreie Anteil abgezogen. Beim Veräußerungsgewinn gilt: Zuerst wird der Gewinn um die angesetzten Vorabpauschalen gekürzt, danach wirkt die Teilfreistellung auf den Rest.[1]
Die Teilfreistellung gilt auch bei Verlusten, sie mindert den steuerlich ansetzbaren Verlust. Passend dazu dürfen Kosten, die mit teilfreigestellten Erträgen zusammenhängen, nur in dem Umfang abgezogen werden, wie die Erträge nicht freigestellt sind.[1][4]
Rechenbeispiel
Du verkaufst Anteile eines Aktienfonds mit 1.000 € Gewinn. Es wurden keine Vorabpauschalen angesetzt, der Sparer-Pauschbetrag ist ausgeschöpft, es gibt keine Kirchensteuer.
- Gewinn: 1.000 €
- Teilfreistellung 30 %: 300 € steuerfrei, 700 € steuerpflichtig
- Abgeltungsteuer 25 % von 700 €: 175,00 €[5]
- Solidaritätszuschlag 5,5 % von 175,00 €: 9,62 € (9,625 €, Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz)[6]
- zusammen: 184,62 €, das sind 18,46 % des Gewinns
Bei einem Mischfonds mit 15 % wären 850 € steuerpflichtig, bei einem Immobilienfonds mit 60 % nur 400 €. Mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner kannst du die Fondsart auswählen und durchrechnen.
Grenzen und Sonderfälle
Die Teilfreistellung gilt nur für Erträge aus Investmentfonds im Sinne des InvStG, nicht für Einzelaktien. Erfüllt ein Fonds die Quoten nach § 2 Abs. 6 bis 9 InvStG nicht, gibt es keine Teilfreistellung, außer du weist die Quote für das Kalenderjahr nach (§ 20 Abs. 4 InvStG).[2] Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF?
30 % der Erträge sind steuerfrei, wenn der Fonds nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (§ 20 Abs. 1 und § 2 Abs. 6 InvStG).
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Mischfonds und Immobilienfonds?
Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %, Auslands-Immobilienfonds 80 %.
Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?
Ja. Sie wird auf Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne angewendet.
Gilt die Teilfreistellung auch bei Verlusten?
Ja. Sie mindert dann den steuerlich ansetzbaren Verlust.
Woran erkenne ich, welche Teilfreistellung für meinen Fonds gilt?
Maßgeblich sind die Anlagebedingungen und die Quoten nach § 2 Abs. 6 bis 9 InvStG. Die Bank wendet den Satz im Steuerabzug automatisch an.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, Rz. 18.1 bis 20.7). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 20 Teilfreistellung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 2 Begriffsbestimmungen (Absätze 6 bis 9). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 4 Zuschlagsatz. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Vorabpauschale
Fiktiver Mindestertrag eines Investmentfonds nach § 18 InvStG: 70 % des Basiszinses auf den Fondswert, 2026 mit 3,20 % Basiszins.
- Thesaurierend und ausschüttend
Erträge bleiben im Fonds oder werden ausgezahlt: der Unterschied und seine steuerlichen Folgen nach dem InvStG.
- Abgeltungsteuer
25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer: Rechtsgrundlage, Abgeltungswirkung, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.
- ETF (Exchange Traded Fund)
Börsengehandelter Fonds, meist auf einen Index: Aufbau, Sondervermögen, Kosten, Risiken und Besteuerung im Überblick.
Weitere Rechner
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