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Finanzwiki

Vorabpauschale

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist am Investmentsteuergesetz und an den BMF-Schreiben zum Basiszins und zu den Anwendungsfragen geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Die Vorabpauschale ist ein pauschaler Mindestertrag, den Anleger eines Investmentfonds nach § 18 InvStG jährlich versteuern, auch wenn der Fonds nichts oder nur wenig ausschüttet. Sie beträgt höchstens 70 % des Basiszinses mal Fondswert am Jahresanfang, abzüglich der Ausschüttungen. Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 %.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Jahr unterschreiten.[1] Sie zählt neben den Ausschüttungen und den Gewinnen aus der Veräußerung zu den Investmenterträgen, die du versteuern musst.[2]

Der Zweck: Ein thesaurierender Fonds zahlt nichts aus, die Erträge bleiben im Fonds. Ohne Vorabpauschale würde die Steuer erst beim Verkauf fällig. Die Vorabpauschale versteuert deshalb jährlich einen pauschalen Teil vorab, bei ETFs ebenso wie bei anderen Investmentfonds. Wie sie in der Praxis berechnet wird, zeigt der Vorabpauschale-Rechner.

So wird sie berechnet

  1. Basisertrag: Rücknahmepreis des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres mal 70 % des Basiszinses.[1]
  2. Deckelung: Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Jahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen ergibt. Bei einem Kursverlust fällt deshalb nichts an.[1]
  3. Ausschüttungen abziehen: Die Vorabpauschale ist nur der Teil des Basisertrags, den die Ausschüttungen nicht schon abdecken.[1]
  4. Erwerbsjahr: Im Jahr des Kaufs verringert sie sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Erwerbsmonat.[1] Bei einem Kauf am 10. Juli mindert sich ein Betrag von 0,50 € je Anteil um 6/12 auf 0,25 €.[3]

Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Maßgeblich ist der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet, und das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt.[1]

Basiszins 2023 bis 2026

JahrBasiszins70 % davon (Rechnungszins)
20232,55 %[4]1,785 %
20242,29 %[5]1,603 %
20252,53 %[6]1,771 %
20263,20 %[7]2,24 %

Die Deutsche Bundesbank hat den Wert für 2026 für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit errechnet. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, für 2026 also am 4. Januar 2027.[7] Der Grund laut BMF: Das erleichtert den Steuerabzug, weil in vielen Fällen noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.[3]

Teilfreistellung und Steuer

Auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung angewendet: Bei einem Aktienfonds sind 30 % steuerfrei, bei einem Mischfonds 15 %, bei einem Immobilienfonds 60 % und bei einem Auslands-Immobilienfonds 80 %.[8] Auf den Rest erhebt die Bank bei Privatanlegern 25 % Abgeltungsteuer[9] plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, Bruchteile eines Cents bleiben dabei außer Ansatz.[10] Kein Steuerabzug erfolgt, soweit die Kapitalerträge zusammen den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen und ein Freistellungsauftrag vorliegt.[11]

Rechenbeispiel 2026

Du hältst 100 Anteile eines Aktienfonds. Der Rücknahmepreis beträgt am Jahresanfang 100 € und am Jahresende 108 €, es gibt keine Ausschüttung. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits ausgeschöpft, es gibt keine Kirchensteuer.

  • Basisertrag je Anteil: 100 € × 2,24 % (70 % von 3,20 %) = 2,24 €
  • Mehrbetrag je Anteil: 108 € − 100 € = 8 €, die Deckelung greift nicht
  • Vorabpauschale: 2,24 € × 100 Anteile = 224,00 €
  • nach Teilfreistellung 30 %: 224,00 € × 70 % = 156,80 €
  • Abgeltungsteuer 25 %: 39,20 €
  • Solidaritätszuschlag 5,5 % von 39,20 €: 2,15 € (2,156 €, abgeschnitten)
  • zusammen: 41,35 €, fällig mit Zufluss am 4. Januar 2027

Mit einer Ausschüttung von 1 € je Anteil wäre der Mehrbetrag 9 €, die Vorabpauschale je Anteil nur noch 2,24 € − 1,00 € = 1,24 €, zusammen 124,00 €.

Anrechnung beim Verkauf

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sie wird beim Verkauf angerechnet. Der Veräußerungsgewinn wird um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert, und zwar in voller Höhe, ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung.[12] Die Teilfreistellung wirkt danach auf den um die Vorabpauschalen gekürzten Gewinn. Als angesetzt gilt eine Vorabpauschale auch dann, wenn wegen eines Freistellungsauftrags keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde.[3]

Beispiel, vereinfacht ohne weitere Vorabpauschalen und Kosten: Du hast die 100 Anteile für 10.000 € gekauft und verkaufst sie für 11.500 €. Gewinn 1.500 € minus angesetzte Vorabpauschale 224 € = 1.276 €. Davon sind nach Teilfreistellung 70 % steuerpflichtig, also 893,20 €.

Grenzen und Sonderfälle

Bei Anteilen in zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen werden Investmenterträge nicht angesetzt. Vorabpauschalen fallen außerdem nicht an bei Anteilen in der betrieblichen Altersvorsorge und bei bestimmten Versicherungsverträgen.[2] Dieser Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?

Ein pauschaler Mindestertrag, den du bei Investmentfonds jährlich versteuerst, auch wenn der Fonds nichts ausschüttet. Er beträgt höchstens 70 % des Basiszinses mal Fondswert am Jahresanfang, abzüglich Ausschüttungen.

Wie hoch ist der Basiszins 2026?

3,20 %. Das Bundesministerium der Finanzen hat ihn am 13. Januar 2026 bekannt gegeben. Für 2025 waren es 2,53 %.

Wann wird die Vorabpauschale fällig?

Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2026 fließt also am 4. Januar 2027 zu.

Zahle ich die Steuer auf die Vorabpauschale doppelt?

Nein. Beim Verkauf wird der Gewinn um die angesetzten Vorabpauschalen gekürzt, in voller Höhe und vor der Teilfreistellung.

Fällt bei einem Kursverlust eine Vorabpauschale an?

Nein. Der Basisertrag ist auf den tatsächlichen Mehrbetrag im Jahr begrenzt. Bei einem Kursverlust ist die Vorabpauschale null.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 18 Vorabpauschale. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 16 Investmenterträge. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, Rz. 18.1 bis 20.7). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zum 2. Januar 2023 (Bundessteuerblatt Teil I 2023, S. 178). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Finanzen (Bundessteuerblatt, Kopie über FragDenStaat): Basiszins zum 2. Januar 2024 (Bundessteuerblatt Teil I 2024, S. 154). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2025 (Schreiben vom 10. Januar 2025). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2026 (Schreiben vom 13. Januar 2026). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 20 Teilfreistellung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  10. [10] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 4 Zuschlagsatz. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  11. [11] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
  12. [12] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Teilfreistellung

    30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 und 80 % bei Immobilienfonds: so viel der Fondserträge § 20 InvStG steuerfrei stellt.

  • Thesaurierend und ausschüttend

    Erträge bleiben im Fonds oder werden ausgezahlt: der Unterschied und seine steuerlichen Folgen nach dem InvStG.

  • Sparer-Pauschbetrag

    1.000 € bzw. 2.000 € Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben.

  • Freistellungsauftrag

    Was der Freistellungsauftrag nach § 44a EStG regelt, wie hoch er sein darf und wie du ihn auf Banken verteilst.

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Weitere Rechner

  • Vorabpauschale-Rechner

    Vorabpauschale für ETF und Fonds aus Basiszins und Kursen, dazu die Steuer, die Anfang Januar abgebucht wird.

  • Kapitalertragsteuer-Rechner

    Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

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