Kurz beantwortet
Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist ein Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer. Bei der Einkommensteuer fällt er seit 2021 nur noch an, wenn die Steuer die Freigrenze übersteigt: 2025 sind das 19.950 € (Zusammenveranlagung 39.900 €), 2026 20.350 € (40.700 €). Auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer wird er immer erhoben, ohne Freigrenze.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz. Er wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt und wird im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) geregelt.[1]
Abgabepflichtig sind natürliche Personen, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die körperschaftsteuerpflichtig sind.[2] Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage.[3] Bemessungsgrundlage ist je nach Fall die festgesetzte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die Vorauszahlung, die Lohnsteuer oder die einbehaltene Kapitalertragsteuer.[4]
Freigrenze und Milderungszone 2025 und 2026
Von einkommensteuerpflichtigen Personen wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage eine Freigrenze übersteigt. Maßgeblich ist die Einkommensteuer (ohne die nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ermittelte Steuer auf Kapitalerträge). Für Ehepaare und Lebenspartner mit Zusammenveranlagung oder Splittingtarif gilt der doppelte Betrag.[4]
| Jahr | Freigrenze (Einzelveranlagung) | Freigrenze (Splitting nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG) |
|---|---|---|
| 2025 | 19.950 € | 39.900 € |
| 2026 | 20.350 € | 40.700 € |
Die Beträge für 2025 gelten seit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, die für 2026 sind darin ebenfalls festgelegt. Für 2027 enthält das SolZG keine weitere Änderung, § 3 Abs. 3 nennt die Beträge von 2026 ohne zeitliche Begrenzung.[5][6]
Liegt die Bemessungsgrundlage über der Freigrenze, springt der Zuschlag nicht sofort auf 5,5 %. Er beträgt höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Bemessungsgrundlage und Freigrenze (Milderungszone).[3] Rechnerisch erreicht er die vollen 5,5 % bei einer Einkommensteuer von rund 37.840 € (2026, Einzelveranlagung).
Beim Lohnsteuerabzug gelten Zwölftel dieser Beträge: Der Arbeitgeber behält den Zuschlag nur ein, wenn die monatliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel von 20.350 € beträgt (2026 rund 1.695,83 €), in Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel von 40.700 € (rund 3.391,67 €).[4]
Wer zahlt den Solidaritätszuschlag noch?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 werden bei der Einkommensteuer nur noch bestimmte Gruppen belastet, weil die Freigrenzen damals deutlich angehoben wurden.[1] Weiter zahlen den Zuschlag:
- Einkommensteuerpflichtige mit hoher Steuer: ab der Freigrenze, zunächst gemildert, dann mit 5,5 %.
- Anleger auf Kapitalerträge: Auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG und auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) gilt die Freigrenze nicht, der Zuschlag beträgt hier immer 5,5 %.[4][3][1] Das gilt auch dann, wenn das übrige Einkommen niedrig ist. Wer insgesamt weniger Steuer zahlen würde, kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen, die Zuschlagsteuern einbezieht.[7]
- Körperschaften: Kapitalgesellschaften und andere Körperschaftsteuerpflichtige zahlen den Zuschlag weiterhin ohne Freigrenze.[1]
Das Aufkommen lag 2020 bei 18,7 Mrd. €, 2021 bei 11 Mrd. €.[1]
Rechenbeispiele
Einkommensteuer in der Milderungszone (2026)
Eine alleinstehende Person hat 2026 eine festgesetzte Einkommensteuer von 25.000 €. Die Freigrenze beträgt 20.350 €. Der volle Zuschlag wäre 5,5 % von 25.000 € = 1.375 €. Die Obergrenze der Milderungszone liegt bei 11,9 % × (25.000 € − 20.350 €) = 553,35 €. Der Zuschlag beträgt also 553,35 €.
Kapitalerträge
Steuerpflichtige Kapitalerträge von 2.000 € (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) ohne Kirchensteuer: Abgeltungsteuer 25 % = 500,00 €, Solidaritätszuschlag 5,5 % × 500,00 € = 27,50 €. Zusammen sind das 527,50 €.
Bei einer Person, die in einem Land mit 9 % Kirchensteuer wohnt, mindert sich die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG auf 2.000 € / (4 + 0,09) = 488,99 € (Bruchteile eines Cents abgeschnitten).[7] Die Kirchensteuer beträgt 9 % davon, 44,00 €, der Solidaritätszuschlag 5,5 % davon, 26,89 €. Zusammen sind das 559,88 €. Den Rechenweg samt Teilfreistellung bildet der Kapitalertragsteuer-Rechner ab.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) eine Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen. Eine Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes voraus, hier den wiedervereinigungsbedingten. Fällt er offensichtlich weg, muss der Gesetzgeber die Abgabe aufheben oder anpassen, und er hat bei langer Erhebung eine Beobachtungsobliegenheit. Ein evidenter Wegfall kann nach Ansicht des Senats derzeit nicht festgestellt werden. Die Aufhebung ab 2020 war daher nicht geboten. Die Freigrenzen sah das Gericht nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz an, auch nicht, soweit sie nicht für den Kapitalertragsteuerabzug und für Körperschaften gelten.[1]
Eine Richterin hat der Entscheidung im Ergebnis zugestimmt, aber ein Sondervotum zur Begründung verfasst.[1] Ob der Zuschlag in Zukunft entfällt, ist eine politische Entscheidung, die nur der Gesetzgeber treffen kann.
Grenzen und Sonderfälle
Der Eintrag nennt die Regeln für Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Besonderheiten bei Kindern (Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG fließen in die Bemessungsgrundlage ein), beschränkter Steuerpflicht und Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht im Einzelnen dargestellt.[4] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung. Welche Kirchensteuer zusätzlich anfällt, steht unter Kirchensteuer, die Gesamtbelastung auf Kapitalerträge unter Abgeltungsteuer.
Häufige Fragen
Wer zahlt Solidaritätszuschlag?
Einkommensteuerpflichtige, deren Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt (2026: 20.350 €, bei Zusammenveranlagung 40.700 €), alle Körperschaftsteuerpflichtigen und alle, auf deren Kapitalerträge Abgeltungsteuer erhoben wird.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2025?
Er beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Bei der Einkommensteuer greift er erst über der Freigrenze von 19.950 € (39.900 € bei Zusammenveranlagung), zunächst gemildert auf höchstens 11,9 % des Überschreitungsbetrags.
Zahle ich Soli auf Kapitalerträge, wenn mein Einkommen niedrig ist?
Ja, wenn Abgeltungsteuer einbehalten wird, kommen 5,5 % dieser Steuer dazu, ohne Freigrenze. Mit der Günstigerprüfung in der Steuererklärung lässt sich prüfen, ob die normale Besteuerung insgesamt günstiger ist.
Wurde der Solidaritätszuschlag abgeschafft?
Nein. Seit 2021 entfällt er bei der Einkommensteuer für die meisten Steuerpflichtigen wegen höherer Freigrenzen, bleibt aber für Körperschaften, Kapitalerträge und höhere Einkommen bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung 2025 bestätigt.
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht hat das mit Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) verneint, weil der wiedervereinigungsbedingte Mehrbedarf des Bundes nicht evident entfallen ist.
Quellen
- [1] Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 26. März 2025: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag (Urteil 2 BvR 1505/20). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 2 Abgabepflicht. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 4 Zuschlagsatz. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 6 Anwendungsvorschrift, Absätze 26 und 27. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [6] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 3 und 4. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Abgeltungsteuer
25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer: Rechtsgrundlage, Abgeltungswirkung, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.
- Kirchensteuer
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % sonst, mit Sonderfall Kapitalerträge.
- Sparer-Pauschbetrag
1.000 € bzw. 2.000 € Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben.
- Freistellungsauftrag
Was der Freistellungsauftrag nach § 44a EStG regelt, wie hoch er sein darf und wie du ihn auf Banken verteilst.
- Steuerklasse 4 mit Faktor
Faktorverfahren nach § 39f EStG: Steuerklasse IV mit Faktor Y : X statt III/V, mit Antrag beider Ehegatten.
Weitere Rechner
- Kapitalertragsteuer-Rechner
Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.
- Vorabpauschale-Rechner
Vorabpauschale für ETF und Fonds aus Basiszins und Kursen, dazu die Steuer, die Anfang Januar abgebucht wird.
- Arbeitszeitrechner
Arbeitszeit mit Pause, in Stunden und Dezimalstunden, mit Prüfung nach Arbeitszeitgesetz.
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Was ein Euro-Betrag aus einem früheren Jahr heute wert ist, mit dem amtlichen Verbraucherpreisindex seit 1991, dazu Kaufkraft in der Zukunft.