Kurz beantwortet
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli und dient vor allem zur Berechnung von Verzugszinsen: grundsätzlich 5 Prozentpunkte darüber, bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte. Nicht gemeint ist der Basiszins für die Vorabpauschale von Fonds, der 2026 bei 3,20 % liegt.
Rechtsstand: Der nächste Basiszinssatz gilt ab dem 1. Januar 2027 und wird von der Bundesbank kurz vor dem Stichtag bekannt gegeben.
Was ist der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz ist ein gesetzlich geregelter Zinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres um die Prozentpunkte, um die der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des Halbjahrs seit der letzten Änderung gestiegen oder gefallen ist. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Satz nach diesen Stichtagen im Bundesanzeiger bekannt.[1]
Er dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen.[2] Auch Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit richten sich nach dem Verzugszinssatz.[3]
Werte ab 2025 und Verzugszinssätze
| Gültig ab | Basiszinssatz | Verzugszins allgemein (+5 Prozentpunkte) | Entgeltforderung ohne Verbraucher (+9 Prozentpunkte) |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
| 1. Juli 2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 1. Januar 2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 1. Juli 2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
Die Basiszinssätze stammen aus der Tabelle der Bundesbank.[4] Zum 1. Juli 2026 stieg der Satz um 0,25 Prozentpunkte, weil der feste Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation am 30. Juni 2026 bei 2,40 % lag, vor dem 1. Januar 2026 war es 2,15 %.[2]
Verzugszinsen: Aufschlag nach § 288 BGB
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt er für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.[5]
In Verzug kommt der Schuldner grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit. Bei einer Entgeltforderung tritt der Verzug spätestens ein, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung darauf besonders hinweist.[6]
Rechenbeispiel
Eine Forderung über 4.000 € ist im zweiten Halbjahr 2026 an 73 Tagen im Verzug. Maßgeblich ist der Basiszinssatz von 1,52 %. Das Beispiel rechnet den Jahreszinssatz anteilig mit 73/365 auf die Verzugstage herunter.
- Allgemeiner Verzugszins, etwa bei einem Verbraucher als Schuldner: 1,52 % + 5 Prozentpunkte = 6,52 %. 4.000 € × 6,52 % = 260,80 € pro Jahr, × 73/365 = 52,16 €.
- Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung: 1,52 % + 9 Prozentpunkte = 10,52 %. 4.000 € × 10,52 % = 420,80 € pro Jahr, × 73/365 = 84,16 €.
Dauert der Verzug über einen Stichtag hinaus, gilt für jedes Halbjahr der Basiszinssatz, der in diesem Halbjahr gilt, weil sich der Satz zum 1. Januar und 1. Juli ändert.
Nicht dasselbe: der Basiszins der Vorabpauschale
Bei Investmentfonds taucht der Begriff „Basiszins“ noch einmal auf, mit einem anderen Wert und einer anderen Bedeutung. Für die Vorabpauschale nach § 18 InvStG wird der Basiszins aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Maßgeblich ist der Zinssatz, den die Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt. Der Basisertrag beträgt 70 % des Basiszinses mal Rücknahmepreis zu Jahresbeginn.[7]
| Jahr | Basiszins Vorabpauschale | Basiszinssatz nach § 247 BGB am 1. Januar |
|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 2,27 % |
| 2026 | 3,20 % | 1,27 % |
Die Werte für die Vorabpauschale nennen die BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025 und vom 13. Januar 2026, jeweils für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit.[8][9] Wie die Vorabpauschale daraus entsteht, rechnet der Vorabpauschale-Rechner durch. Für Verzugszinsen ist dieser Wert ohne Bedeutung, für die Vorabpauschale ist der Satz nach § 247 BGB ohne Bedeutung.
Grenzen und Sonderfälle
Der Eintrag behandelt den Basiszinssatz des BGB und seine Hauptanwendung im Verzug. Andere Vorschriften, die auf den Basiszinssatz verweisen, höhere vereinbarte Zinsen (§ 288 Abs. 3 BGB) und Ansprüche auf weiteren Schaden sind nicht im Einzelnen dargestellt. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszinssatz 2026?
Vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 betrug er 1,27 %, seit dem 1. Juli 2026 sind es 1,52 %.
Wie hoch war der Basiszinssatz 2025?
Vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 betrug er 2,27 %, ab dem 1. Juli 2025 1,27 %.
Wie berechne ich Verzugszinsen?
Du addierst grundsätzlich 5 Prozentpunkte zum Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte, und wendest den Satz anteilig auf die Verzugsdauer an.
Wer legt den Basiszinssatz fest?
Er ergibt sich aus § 247 BGB, die Deutsche Bundesbank gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt. Er richtet sich nach dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB.
Ist der Basiszins der Vorabpauschale dasselbe wie der Basiszinssatz?
Nein. Der Basiszins für die Vorabpauschale (2026: 3,20 %) wird aus der Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet, der Basiszinssatz nach § 247 BGB (seit 1.7.2026: 1,52 %) vom EZB-Hauptrefinanzierungssatz.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 247 Basiszinssatz. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [2] Deutsche Bundesbank: Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026: Anpassung auf 1,52 % (Pressemitteilung vom 30.06.2026). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 291 Prozesszinsen. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [4] Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB (Tabelle seit 2002). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Verzug des Schuldners. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Investmentsteuergesetz (InvStG) § 18 Vorabpauschale. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [8] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG, Basiszins zum 2. Januar 2025 (BMF-Schreiben vom 10.01.2025). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Finanzen: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG, Basiszins zum 2. Januar 2026 (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Abgerufen am 31. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Vorabpauschale
Fiktiver Mindestertrag eines Investmentfonds nach § 18 InvStG: 70 % des Basiszinses auf den Fondswert, 2026 mit 3,20 % Basiszins.
- Abgeltungsteuer
25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer: Rechtsgrundlage, Abgeltungswirkung, Günstigerprüfung und Verlustverrechnung.
- Quellensteuer
Auslandssteuer auf Dividenden und Zinsen: so wird sie auf die Abgeltungsteuer angerechnet, Beispiel USA mit 15 %.
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