Kurz beantwortet
Steuerklasse 4 mit Faktor (Faktorverfahren) verteilt den Lohnsteuerabzug von Ehegatten nach § 39f EStG so, dass die Lohnsteuer beider zusammen ungefähr der gemeinsamen Jahressteuer im Splittingverfahren entspricht. Das Finanzamt bildet auf Antrag beider Ehegatten die Steuerklasse IV mit einem Faktor, der kleiner als 1 ist und mit drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet wird. Wer den Faktor hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Was ist die Steuerklasse 4 mit Faktor?
Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören, bildet das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. Das ist das Faktorverfahren nach § 39f EStG. Der Arbeitgeber wendet Steuerklasse IV und den Faktor an.[1]
In die Steuerklasse IV gehören Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Steuerklasse IV ist also die Grundlage. Die Kombination III/V gibt es nur auf Antrag beider Ehegatten, und der Wechsel von III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.[2] Gesucht wird der Eintrag auch als „Steuerklasse 4 Faktor“, „Faktor Steuerklasse 4“ oder „Faktor Lohnsteuerklasse 4“.
So wird der Faktor berechnet
Der Faktor ist Y : X und wird vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. „Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge. „X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll.[1]
Die Formel lautet also:
Faktor = Y : X (Y: Einkommensteuer beider Ehegatten im Splittingverfahren, X: Summe der Lohnsteuer beider Ehegatten in Steuerklasse IV)
Weil die Splittingsteuer Y bei unterschiedlichen Einkommen niedriger ist als die Summe der beiden Lohnsteuerbeträge in Klasse IV, liegt der Faktor bei solchen Paaren unter 1. Ist er nicht kleiner als 1, wird kein Faktor gebildet. In die Bemessungsgrundlage für Y gehen die Jahresarbeitslöhne der ersten Dienstverhältnisse ein und zusätzlich nur Beträge, die als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG ermittelt werden könnten. Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) bleiben unberücksichtigt.[1]
Antrag, Gültigkeit und Änderung
Antrag. Beide Ehegatten müssen den Antrag stellen. Einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verlangt das Gesetz nur, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG (etwa Werbungskosten über dem Pauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt werden sollen.[1]
Gültigkeit. Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist. Das sind bis zu zwei Kalenderjahre. Ändern sich die für den Faktor maßgeblichen Jahresarbeitslöhne, können die Ehegatten eine Änderung beantragen. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG oder wird die Änderung eines Freibetrags beantragt, gilt das zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.[1]
Ermitteln. Das Bundesfinanzministerium bietet im Lohn- und Einkommensteuerrechner unter bmf-steuerrechner.de einen Rechner „Faktorverfahren“ mit einer Version für 2026 an.[3] Verbindlich festgesetzt wird der Faktor aber vom Finanzamt.
Pflicht zur Steuererklärung
Wer im Faktorverfahren besteuert wird, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine Veranlagung wird durchgeführt, wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).[4] Der Lohnsteuerabzug ist eine laufende Vorauszahlung, die endgültige Steuer ergibt sich erst in der Veranlagung.
Vergleich mit III/V und IV/IV
| Kombination | Grundlage | Steuererklärung |
|---|---|---|
| III/V | Antrag beider Ehegatten (§ 38b Abs. 1) | Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a) |
| IV/IV | Regelfall für Verheiratete (§ 38b Abs. 1 Nr. 4) | nicht allein deshalb Pflicht |
| IV mit Faktor | Antrag beider Ehegatten (§ 39f) | Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a) |
Alle drei Wege führen zur selben Jahressteuer nach dem Splittingverfahren. Die drei Wege unterscheiden sich nur darin, wie sich der monatliche Lohnsteuerabzug auf die beiden Ehegatten verteilt. Beim Faktorverfahren entspricht die Summe der beiden Abzüge nach der Definition des Faktors schon ungefähr der späteren Jahressteuer Y, bei III/V und IV/IV kann es dagegen zu Erstattung oder Nachzahlung kommen. Der Faktor wirkt auch auf den Solidaritätszuschlag: Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich mit dem Faktor ergibt (Solidaritätszuschlag).[5]
Rechenbeispiel
Das Beispiel arbeitet mit angenommenen runden Werten, die nicht aus einer amtlichen Berechnung stammen. Angenommen, die Lohnsteuer in Steuerklasse IV beträgt für den einen Ehegatten 7.000 € und für den anderen 3.000 € im Jahr, also X = 10.000 €. Die voraussichtliche Einkommensteuer beider im Splittingverfahren sei Y = 9.000 €.
- Faktor = 9.000 : 10.000 = 0,900
- Lohnsteuer Ehegatte 1: 7.000 € × 0,900 = 6.300 €
- Lohnsteuer Ehegatte 2: 3.000 € × 0,900 = 2.700 €
- Summe: 9.000 € = Y
Zur Rundung: Wären Y = 9.340 € und X = 11.200 €, ergibt die Division 0,83392… Der Faktor lautet 0,833, weil das Finanzamt nach dem Gesetz ohne Rundung auf drei Nachkommastellen abschneidet. Kaufmännisch gerundet wären es 0,834.[1]
Grenzen und Sonderfälle
Das Faktorverfahren gibt es nur für Ehegatten in Steuerklasse IV. Die Wahl der Kombination ändert den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was bedeutet Steuerklasse 4 mit Faktor?
Beide Ehegatten bleiben in Steuerklasse IV, ihre Lohnsteuer wird aber mit einem Faktor unter 1 verringert. Das Finanzamt berechnet ihn als Y : X nach § 39f EStG.
Wie wird der Faktor berechnet?
Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten im Splittingverfahren, X die Summe der Lohnsteuer beider in Steuerklasse IV. Der Quotient wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Wie lange gilt der Faktor?
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde, also bis zu zwei Jahre.
Muss ich mit Faktor eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG wird bei zusammen veranlagten Ehegatten mit Arbeitslohn eine Veranlagung durchgeführt, wenn bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen ist.
Wer muss den Faktor beantragen?
Beide Ehegatten gemeinsam, beim Finanzamt. Ein amtlicher Vordruck ist nur nötig, wenn zugleich Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG berücksichtigt werden sollen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Finanzen: Lohn- und Einkommensteuerrechner, Berechnungen zur Lohnsteuer: Faktorverfahren. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Solidaritätszuschlag
Soli: 5,5 % Zuschlag, Freigrenze 2026 bei 20.350 €, für Kapitalerträge und Körperschaften ohne Freigrenze.
- Kirchensteuer
Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % sonst, mit Sonderfall Kapitalerträge.
- Steuerklassen
Steuerklassen I bis VI nach § 38b EStG: wer welche Klasse hat, die Kombinationen III/V und IV/IV und wie der Wechsel funktioniert.
- Ehegattensplitting
Steuer für zusammen veranlagte Ehegatten: Splitting-Verfahren, Voraussetzungen, Einzelveranlagung und Rechenbeispiel mit dem Tarif 2026.
Weitere Rechner
- Arbeitszeitrechner
Arbeitszeit mit Pause, in Stunden und Dezimalstunden, mit Prüfung nach Arbeitszeitgesetz.
- ETF-Sparplan-Rechner
Sparplan mit Rendite, Kosten, Dynamik, Steuer und Inflation durchspielen.
- Inflationsrechner
Was ein Euro-Betrag aus einem früheren Jahr heute wert ist, mit dem amtlichen Verbraucherpreisindex seit 1991, dazu Kaufkraft in der Zukunft.
- Kapitalertragsteuer-Rechner
Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.
- Mehrwertsteuer-Rechner
Netto in Brutto und zurück, mit 19 %, 7 % oder eigenem Satz.