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Finanzwiki

Riester-Rente

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist am Einkommensteuergesetz, am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und am Bundesgesetzblatt (Altersvorsorgereformgesetz) geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Die Riester-Rente ist ein zertifizierter, staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag mit Zulagen und Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG). Bis 2026 beträgt die Grundzulage 175 €, die Kinderzulage 185 € oder 300 €. Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ändert die Förderung für neue Verträge ab 2027, Bestandsverträge behalten die bisherigen Regeln. Die Leistungen werden in voller Höhe besteuert.

Rechtsstand: Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ist verkündet und gilt im Wesentlichen ab 1. Januar 2027. Bis dahin und für Bestandsverträge gelten die bisherigen Förderregeln. Wann Anbieter neue Verträge anbieten, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Was ist die Riester-Rente?

„Riester-Rente“ ist der Alltagsname für zertifizierte Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), die der Staat fördert: durch eine Altersvorsorgezulage (Grundzulage, Kinderzulage) und alternativ durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Beim Sonderausgabenabzug prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Abzug oder die Zulage günstiger ist.[1] Die Leistungen werden später voll besteuert. Eine andere geförderte Vorsorgeform ist die Rürup-Rente.

Förderung bis Ende 2026

Für Verträge und Beitragsjahre bis einschließlich 2026 gilt:

FörderungBetrag
Grundzulage175 € im Jahr, einmalig 200 € zusätzlich bis zum 25. Lebensjahr[2]
Kinderzulage185 € je Kind, 300 € für ab 2008 geborene Kinder, jeweils bei festgesetztem Kindergeld[3]
Mindesteigenbeitrag4 % der Vorjahreseinnahmen (höchstens 2.100 €), vermindert um die Zulagen, mindestens 60 € (Sockelbetrag)[4]
Sonderausgabenabzugbis 2.100 € im Jahr (Beiträge plus Zulage)[1]

Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, bekommt die Zulage gekürzt, im Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag.[4]

Wer ist förderberechtigt?

  • Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen und Landwirte in der Alterskasse; Besoldungsempfänger müssen in die Datenübermittlung an die Zulagenstelle einwilligen.
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus diesen Systemen, solange sie das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • Ehegatten, die nicht selbst begünstigt sind, wenn der andere Ehegatte begünstigt ist, beide nicht dauernd getrennt leben, ein Vertrag auf den Namen des Ehegatten besteht und dort mindestens 60 € im Jahr eingezahlt werden (mittelbare Zulageberechtigung).[5]

Auszahlung und Besteuerung

Die Auszahlung beginnt bei Verträgen nach geltendem Recht frühestens mit 62 Jahren. Vorgesehen sind eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung ab spätestens 85. Bis zu 30 % des Kapitals dürfen zu Beginn außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.[6] Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und werden in vollem Umfang besteuert, egal ob als Rente oder als Kapitalauszahlung.[7] Der Anbieter teilt die zugeflossenen Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres bei erstmaligem Bezug und bei Änderungen nach amtlichem Muster mit.[8]

Schädliche Verwendung

Wird gefördertes Kapital nicht unter den vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt und nicht für eine selbst genutzte Wohnung verwendet, müssen die darauf entfallenden Zulagen und die nach § 10a gesondert festgestellte Steuerermäßigung zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Auszahlungen nach Beginn der Auszahlungsphase und im Todesfall, soweit keine Ausnahme greift. Keine schädliche Verwendung ist die Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen. Auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase ist unschädlich, wenn die gleichmäßig verrentete Leistung 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.[9] 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 €, die Grenze liegt also bei 59,33 € (gerundet).[10]

Was das Altersvorsorgereformgesetz ändert

Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) wurde am 29. Mai 2026 verkündet. Es gilt im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2027, einzelne Teile treten am 1. Januar 2028 in Kraft.[11]

Ab dem Beitragsjahr 2027 gelten für neue Verträge diese Werte:

  • Grundzulage: 50 % der Beiträge bis 360 € und 25 % der Beiträge von 360,01 € bis 1.800 €, einmalig 200 € bis zum 25. Lebensjahr.
  • Kinderzulage: 100 % der eigenen Beiträge, höchstens 300 € je Kind.
  • Mindesteigenbeitrag: 120 € im Jahr, sonst gibt es keine Zulage.
  • Sonderausgabenabzug: bis 1.800 € zuzüglich Zulage. Förderberechtigt sind dann auch Selbständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unter 67 Jahren.
  • Höchstens zwei geförderte Verträge: Ab dem dritten nach 2026 abgeschlossenen Vertrag werden die Beiträge nicht mehr gefördert.[11]

Neue Verträge sehen eine Auszahlung frühestens mit 65 Jahren (oder dem früheren Beginn einer gesetzlichen Altersleistung) und erstmals spätestens mit 70 vor, mit höchstens 6.840 € Einzahlung im Jahr. Möglich sind Garantieverträge (80 % oder 100 % der Beiträge und Zulagen zum Auszahlungsbeginn) und das Altersvorsorgedepot ohne Garantie mit Fonds bis Risikoklasse 5 und frei wählbarem Beginn in einem Korridor von mindestens fünf Jahren. Mehr dazu im Ratgeber Altersvorsorgedepot.[11]

Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), behalten bis zum Beginn der Auszahlungsphase die bisherigen Regeln zu Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Sonderausgabenabzug. Wer die neuen Regeln für alle Bestandsverträge will, kann dies dem Anbieter unwiderruflich erklären. Schließt jemand nach 2026 einen neuen zertifizierten Vertrag ab, gelten für alle seine Altersvorsorgeverträge einheitlich die neuen Regeln. Ein Bestandsvertrag kann mit drei Monaten Frist zum Quartalsende gekündigt werden, um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen, auch auf ein Altersvorsorgedepot. Wird dabei innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss zu einem anderen Anbieter gewechselt, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 € berechnen, danach ist die Übertragung kostenfrei.[11]

Rechenbeispiel

Bestandsvertrag, Beitragsjahr 2026: Eine alleinstehende Person hatte im Vorjahr 40.000 € beitragspflichtige Einnahmen. 4 % · 40.000 € = 1.600 € (unter dem Höchstbetrag von 2.100 €), vermindert um die Grundzulage: Mindesteigenbeitrag 1.600 € − 175 € = 1.425 €. Bei 1.425 € Eigenbeitrag gibt es die volle Grundzulage von 175 €. Zahlt sie nur 800 € ein, wird die Zulage gekürzt: 175 € · 800 € : 1.425 € = 98,25 €.

Neuer Vertrag, Beitragsjahr 2027: Bei 1.800 € Eigenbeitrag beträgt die Grundzulage 0,5 · 360 € + 0,25 · (1.800 € − 360 €) = 180 € + 360 € = 540 €. Bei 900 € sind es 180 € + 0,25 · 540 € = 315 €, bei 360 € genau 180 €, bei dem Mindesteigenbeitrag von 120 € sind es 60 €. Mit einem Kind kommen höchstens 300 € Kinderzulage dazu. Berechnung nach § 84 und § 85 EStG in der Fassung des Reformgesetzes.[11]

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Riester-Zulage?

Bis 2026 für Bestandsverträge 175 € Grundzulage und 185 € oder 300 € je Kind. Für neue Verträge ab 2027 höchstens 540 € Grundzulage bei 1.800 € Beitrag und bis zu 300 € je Kind.

Kann ich nach 2026 noch einen Riester-Vertrag abschließen?

Das Altersvorsorgereformgesetz sieht ab 2027 zertifizierte Altersvorsorgeverträge in neuer Form vor (Garantievertrag oder Altersvorsorgedepot) mit den neuen Förderwerten. Wann Anbieter sie anbieten, regelt das Gesetz nicht.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Er bleibt ein Bestandsvertrag mit den bisherigen Förderregeln bis zum Auszahlungsbeginn. Wer ihn wechseln will, kann das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, ohne dass eine schädliche Verwendung vorliegt.

Wird die Riester-Rente besteuert?

Ja. Leistungen aus geförderten Beiträgen sind nach § 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig, als Rente und als Kapitalauszahlung.

Was ist eine schädliche Verwendung?

Eine Auszahlung des geförderten Kapitals außerhalb der vorgesehenen Bedingungen, zum Beispiel durch Kündigung. Dann müssen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10a Zusätzliche Altersvorsorge. Abgerufen am 5. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 84 Grundzulage. Abgerufen am 5. November 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 85 Kinderzulage. Abgerufen am 5. November 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 86 Mindesteigenbeitrag. Abgerufen am 5. November 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 79 Zulageberechtigte. Abgerufen am 5. November 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag. Abgerufen am 5. November 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2023, Anhang 2 III), Rn. 156. Abgerufen am 5. November 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte. Abgerufen am 5. November 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 93 Schädliche Verwendung. Abgerufen am 5. November 2026.
  10. [10] Bundesgesetzblatt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), § 1 Bezugsgröße. Abgerufen am 5. November 2026.
  11. [11] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 26. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 156. Abgerufen am 5. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Rürup-Rente (Basisrente)

    Basisrente nach § 10 EStG: lebenslange, nicht vererbbare Leibrente, Beiträge bis 30.826 € (2026) als Sonderausgaben abziehbar, Rente nachgelagert besteuert.

  • Rentenbesteuerung

    Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn (2026: 84 %), fester steuerfreier Teil, Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht.

  • Entgeltumwandlung

    Anspruch bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, steuerfrei bis 8 %, 15 % Arbeitgeberzuschuss und Beiträge in der Rente.

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