Kurz beantwortet
Gesetzliche Renten werden nachgelagert besteuert: Steuerpflichtig ist ein Prozentsatz der Jahresrente, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet (2026: 84 %, 2027: 84,5 %, ab 2058: 100 %). Der Rest ist ein fester steuerfreier Teil; spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Eine Steuererklärung ist Pflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) übersteigt.
Rechtsstand: Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235) sieht einen höheren Grundfreibetrag vor (12.564 € ab 2027, 12.900 € ab 2028), ändert aber nicht die Tabelle der Besteuerungsanteile in § 22 EStG. Der Entwurf ist nicht verkündet.
Was ist die Rentenbesteuerung?
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Renten aus einer Rürup-Rente (Basisrente) sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Besteuert wird nicht die ganze Rente, sondern ein Anteil des Jahresbetrags, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Der Rest ist der steuerfreie Teil der Rente.[1]
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Der Besteuerungsanteil lag bei einem Rentenbeginn bis 2005 bei 50 % und steigt seitdem. Bis 2020 kamen jährlich 2 Prozentpunkte dazu, 2021 und 2022 je 1 Prozentpunkt, seit 2023 je Jahrgang 0,5 Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn ab 2058 sind 100 % steuerpflichtig.[1]
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Teil |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50,0 % | 50,0 % |
| 2010 | 60,0 % | 40,0 % |
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| ab 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Steuerfreier Teil bleibt fest
Der steuerfreie Teil der Rente (im Alltag „Rentenfreibetrag“) ist der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil. Er gilt ab dem Jahr, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit. Regelmäßige Rentenanpassungen ändern ihn nicht, sie sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig. Nur wenn sich der Jahresbetrag aus anderen Gründen verändert, wird der steuerfreie Teil im gleichen Verhältnis angepasst.[1]
Grundfreibetrag und Steuererklärung
Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 € im Jahr 2025[2] und 12.348 € im Jahr 2026.[3] Auf den Teil des zu versteuernden Einkommens bis zu dieser Grenze fällt keine Einkommensteuer an. Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht 12.564 € ab 2027 und 12.900 € ab 2028 vor, verbindlich ist das noch nicht.[4]
Eine Einkommensteuererklärung muss abgeben, wer nicht zusammen mit dem Ehegatten veranlagt wird, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug hat und dessen Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und keine Lohneinkünfte mit Steuerabzug haben, gilt der doppelte Grundfreibetrag als Grenze.[5] Von den Renteneinnahmen wird dabei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen.[6] Die Erklärungspflicht hängt am Gesamtbetrag der Einkünfte, die Steuer am zu versteuernden Einkommen nach Sonderausgaben (zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Deshalb kann die Erklärung Pflicht sein, obwohl am Ende keine Steuer anfällt.
Rechenbeispiel
Eine alleinstehende Person bezieht seit dem 1. Januar 2026 eine gesetzliche Rente von 1.500 € im Monat. Vereinfacht ist nur eine Rentenanpassung angenommen, zum 1. Juli 2027.
- Jahresbetrag 2026: 12 · 1.500 € = 18.000 €. Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026: 84 %, also 15.120 € steuerpflichtig.
- Der steuerfreie Teil wird für die Zeit ab 2027 festgeschrieben. Angenommen, die Rente steigt zum 1. Juli 2027 um 3 % auf 1.545 € (nur zur Veranschaulichung): Jahresbetrag 2027 6 · 1.500 € + 6 · 1.545 € = 18.270 €, steuerfreier Teil 16 % davon = 2.923,20 €.
- Dieser Betrag bleibt bei späteren Rentenanpassungen gleich. Ohne weitere Anpassung wären 2028 vom Jahresbetrag 18.540 € steuerpflichtig: 18.540 € − 2.923,20 € = 15.616,80 €.
- Gesamtbetrag der Einkünfte 2026 bei nur dieser Rente: 15.120 € − 102 € = 15.018 €. Das liegt über dem Grundfreibetrag von 12.348 €, die Erklärung ist Pflicht.
Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom zu versteuernden Einkommen nach allen Abzügen ab. Bleiben nach den Abzügen zum Beispiel 20.000 € übrig, beträgt die tarifliche Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG: z = (20.000 − 17.799) : 10.000 = 0,2201, Steuer = (173,10 · 0,2201 + 2.397) · 0,2201 + 1.034,87 = 1.570,84 €, abgerundet 1.570 €.[3]
Abgrenzung: Ertragsanteil und Leistungen nach § 22 Nr. 5
Private Leibrenten, die nicht unter die oben genannten Systeme fallen (zum Beispiel aus einer privaten Rentenversicherung ohne Förderung), werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Er hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich: 22 % bei einem Beginn mit 60 oder 61 Jahren, 18 % mit 65 oder 66, 17 % mit 67, 15 % mit 69 oder 70. Bei 12.000 € Jahresrente und Rentenbeginn mit 65 sind 18 % von 12.000 €, also 2.160 € steuerpflichtig.[1]
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen, werden sie in vollem Umfang besteuert, egal ob als Rente oder als Kapitalauszahlung.[7]
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Rente sind steuerpflichtig?
Das hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: bei Beginn 2026 sind es 84 %, bei Beginn 2025 83,5 %, bei Beginn 2027 84,5 %. Der Anteil steigt bis 2058 auf 100 %.
Steigt der steuerfreie Teil der Rente mit den Rentenerhöhungen?
Nein. Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgeschrieben. Regelmäßige Rentenanpassungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Ab wann muss ein Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (2026: 12.348 €) und keine Lohneinkünfte mit Steuerabzug vorliegen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag.
Wie werden private Renten besteuert?
Nicht geförderte private Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach dem Alter bei Rentenbeginn, zum Beispiel 18 % bei Beginn mit 65. Geförderte Altersvorsorge und Betriebsrenten nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
12.348 €. Für 2025 waren es 12.096 €. Der Entwurf für 2027 nennt 12.564 €.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte. Abgerufen am 5. November 2026.
- [2] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449), Artikel 1 Nr. 4: § 32a EStG ab Veranlagungszeitraum 2025. Abgerufen am 5. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif (ab Veranlagungszeitraum 2026). Abgerufen am 5. November 2026.
- [4] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026), Artikel 1. Abgerufen am 5. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 56 Steuererklärungspflicht. Abgerufen am 5. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten. Abgerufen am 5. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2023, Anhang 2 III), Rn. 156. Abgerufen am 5. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Grundfreibetrag
Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.
- Rürup-Rente (Basisrente)
Basisrente nach § 10 EStG: lebenslange, nicht vererbbare Leibrente, Beiträge bis 30.826 € (2026) als Sonderausgaben abziehbar, Rente nachgelagert besteuert.
- Riester-Rente
Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Besteuerung der Riester-Rente und die Änderungen des Altersvorsorgereformgesetzes ab 2027.
- Rentenlücke
Was die Rentenlücke ist, wie du sie mit der Renteninformation ermittelst und was Steuern, Abzüge und Inflation damit zu tun haben.
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