Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Altersvorsorgedepot?
- Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 28. Oktober 2026
- Förderung: Zulagen und Steuer
- Was in das Altersvorsorgedepot darf
- Auszahlungsphase
- Was passiert mit Riester-Verträgen?
- Rechenbeispiel: Zulage nach neuem Recht
- Frühstart-Rente: Bezug zum Altersvorsorgedepot
- Was noch offen ist und Grenzen
- Häufige Fragen
- Quellen
Kurz beantwortet
Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Produkte und die neue Zulage gelten ab dem 1. Januar 2027. Das Altersvorsorgedepot ist ein geförderter Vertrag ohne Garantie, der in zugelassene Fonds und bestimmte Anleihen investiert, mit bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr. Bestehende Riester-Verträge behalten Bestandsschutz.
Rechtsstand: Am 28.10.2026 geprüft. Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.5.2026), die neuen Förder- und Produktregeln gelten ab 1.1.2027.
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Anlageprodukt für die private Altersvorsorge ohne Garantie. Du schließt den Vertrag bei einem Anbieter ab, der Beiträge und Zulagen in zugelassene Anlagen investiert. Die Erträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei, versteuert werden erst die Leistungen in der Auszahlungsphase.[1]
Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz. Es erweitert die bisherige Riester-Förderung um Produkte ohne Garantie, vereinfacht die Zulagenberechnung und ändert Kosten, Anbieterwechsel und Auszahlungsphase.[2] Neben dem Altersvorsorgedepot bleiben Garantieprodukte möglich, bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 Prozent oder 80 Prozent der eingezahlten Beträge einschließlich Zulagen zur Verfügung stehen.[3]
Der Text ordnet den Rechtsstand ein, erklärt die Förderung und die Anlageregeln und zeigt an einem Rechenbeispiel, wie die Zulage berechnet wird. Er bewertet keine Produkte und sagt nicht, ob sich ein Vertrag für dich lohnt.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 28. Oktober 2026
Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und verkündet. Der Bundestag hat es auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses im März 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 7. Mai 2026 im zweiten Durchgang zugestimmt.[2] Am 29. Mai 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.[3]
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 768/25) | 18. Dezember 2025 |
| Bundesrat, erster Durchgang | 29. Januar 2026 |
| Bundestags-Drucksache 21/4088, erste Beratung im Bundestag | Februar 2026 |
| Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/4996), Beschluss im Bundestag | Beschlussempfehlung 24. März 2026, Bundestagsbeschluss im März 2026 |
| Bundesrat, zweiter Durchgang | 7. Mai 2026 |
| Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 156) | 29. Mai 2026 |
Die Termine stehen im Vorgang des Dokumentationssystems des Bundestages.[2]
Wann welche Teile in Kraft treten, regelt Artikel 14 des Gesetzes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung. Die neuen Regeln zu Zulage, Sonderausgabenabzug und zu den Altersvorsorgeverträgen (Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13) treten am 1. Januar 2027 in Kraft, weitere Änderungen (Artikel 3, 4, 7 und 10, darunter die Neuregelung der Eigenheimrenten-Förderung) am 1. Januar 2028.[3] Die neuen Produkte können Anbieter ab dem 1. Januar 2027 anbieten.[1]
Der Gesetzestext weicht in einem wichtigen Punkt vom Regierungsentwurf ab: Der Regierungsentwurf sah für das Standardprodukt Effektivkosten von höchstens 1,5 Prozent vor.[4] Im verkündeten Gesetz liegt die Grenze bei 1,0 Prozent.[3] Ältere Angaben aus der Zeit vor dem Beschluss stimmen deshalb nicht in jedem Punkt.
Förderung: Zulagen und Steuer
Die Fördersystematik bleibt in ihrer Grundidee gleich: Beiträge werden in der Ansparphase steuerlich freigestellt, Leistungen später nachgelagert besteuert. Neu ist die Berechnung der Zulage. Sie hängt künftig direkt vom eingezahlten Beitrag ab, nicht mehr von einem einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag.[1]
Grundzulage
Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu 360 Euro geleisteten Beiträge und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 Euro bis 1.800 Euro. Die höchste Grundzulage liegt damit bei 540 Euro im Jahr (180 Euro plus 360 Euro).[3][1]
Kinderzulage
Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage 100 Prozent der Beiträge, höchstens 300 Euro pro Kind. Der Höchstbetrag ist bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht.[3][1]
Berufseinsteigerbonus und Mindestbeitrag
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche Grundzulage. Die Zulagen gibt es ab dem Beitragsjahr 2027 nur, wenn mindestens 120 Euro im Jahr eingezahlt werden. Ein mittelbar zulageberechtigter Ehepartner erhält eine Grundzulage von höchstens 175 Euro.[3]
Sonderausgabenabzug
Beiträge lassen sich als Sonderausgaben abziehen, künftig bis zu 1.800 Euro zuzüglich des Zulageanspruchs. Ohne Kinderzulage und ohne mittelbar berechtigten Ehepartner sind das höchstens 2.340 Euro (1.800 Euro plus 540 Euro Grundzulage). Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil über den Zulageanspruch hinausgeht; nur dieser Mehrbetrag wird erstattet, die Zulage bleibt im Vertrag.[3][1]
Höchstbeträge
Insgesamt dürfen jährlich höchstens 6.840 Euro in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden, davon werden bis zu 1.800 Euro gefördert.[3][1]
Wer gefördert wird
Förderberechtigt sind weiterhin insbesondere Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamte. Neu hinzu kommen Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit, die eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.[1]
Was in das Altersvorsorgedepot darf
Das Gesetz zählt die zulässigen Anlagen abschließend auf. Beiträge, Zulagen und Erträge dürfen verwendet werden für Anteile an OGAW, an offenen Publikums-AIF und an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), jeweils nur mit Basisinformationsblatt und höchstens in Risikoklasse 5. Dazu kommen in Euro ausgegebene Schuldverschreibungen von Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten anderen öffentlichen Emittenten sowie von EU-Staaten und europäischen Institutionen. Ein Verrechnungskonto ist zulässig, wenn es zum Vertrag gehört.[3] Fonds wie ETFs sind damit möglich, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen.[1]
Der Anbieter wählt die Anlagen aus, es sei denn, der Vertrag räumt dir die Auswahl aus den vereinbarten Möglichkeiten ein. Ein Mindestkapital oder eine Mindestwertentwicklung darf in einem Altersvorsorgedepot nicht vereinbart sein.[3]
Standarddepot
Das Standarddepot ist eine vereinfachte Form des Altersvorsorgedepots, die Anbieter grundsätzlich anbieten müssen. Es besteht aus zwei vom Anbieter festgelegten OGAW: einer in Risikoklasse 1 oder 2 und einer in Risikoklasse 3, 4 oder 5. Fünf Jahre vor der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent des Kapitals im riskanteren Fonds liegen, zwei Jahre vorher und zu Beginn der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent. Die Effektivkosten eines Standarddepots sind auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt. Das ist der durchschnittliche jährliche Renditeverlust durch Kosten, berechnet nach dem Gesamtkostenindikator einer EU-Verordnung.[3]
Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung einen öffentlichen Träger mit einem eigenen Standarddepot beauftragen. Eine solche Verordnung gibt es bisher nicht.[3][1]
Kosten und Wechsel
Abschlusskosten müssen über die Vertragslaufzeit verteilt werden. Ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss muss der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei ermöglichen, der aufnehmende Anbieter darf höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen.[1]
Auszahlungsphase
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit 65 Jahren oder mit dem Beginn einer gesetzlichen Altersrente oder Beamtenversorgung davor, und nicht erstmals nach dem 70. Lebensjahr. Beim Altersvorsorgedepot kannst du den Beginn innerhalb eines Zeitkorridors von mindestens fünf Jahren frei wählen.[3]
Zu Beginn kannst du zwischen zwei Formen der monatlichen Leistung wählen: einer lebenslangen Leibrente oder einem Auszahlungsplan, der frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Beim Auszahlungsplan ist nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar, am Ende der Laufzeit ist es aufgebraucht.[3][1] Bis zu 30 Prozent des zu Beginn verfügbaren Kapitals dürfen außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.[3]
Die Leistungen werden mit dem individuellen Steuersatz nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert. Das gilt für den Teil, der auf geförderten Beiträgen, Zulagen und Erträgen beruht. Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen beitragsfrei. Wird gefördertes Kapital anders verwendet als vorgesehen, liegt eine schädliche Verwendung vor, und Zulagen sowie gesondert festgestellte Steuerermäßigungen müssen zurückgezahlt werden.[1]
Was passiert mit Riester-Verträgen?
Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Auf sie sind die bisherigen Vorschriften zu Sonderausgabenabzug, Zulagen und Mindesteigenbeitrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter anzuwenden.[3] Du musst einen bestehenden Riester-Vertrag deshalb nicht kündigen.[1]
Es gibt drei Wege. Erstens: Du führst den Vertrag unverändert weiter. Zweitens: Du erklärst gegenüber dem Anbieter, dass für alle deine Bestandsverträge die neue Förderung gelten soll. Diese Erklärung ist unwiderruflich, die sonstigen Vertragskonditionen bleiben.[3] Drittens: Du wechselst in einen neuen Vertrag mit den neuen Konditionen, ohne bisher erhaltene Förderung zurückzahlen zu müssen; dabei können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.[1]
Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, muss einheitlich für alle seine Altersvorsorgeverträge das neue Recht anwenden. Neben einem Altvertrag sind grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Verträge möglich. Ein Wechsel zurück in die alte Förderung ist nicht möglich.[3] Basisrente („Rürup“) und Altersvorsorgevertrag sind getrennte Systeme, eine Übertragung dazwischen ist nicht vorgesehen.[1]
Rechenbeispiel: Zulage nach neuem Recht
Die Tabelle wendet die Zulageformel an. Annahmen: Der Beitrag wird im Beitragsjahr 2027 voll geleistet, du gehörst zum förderberechtigten Personenkreis, hast keine Kinder und bist älter als 25. Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug sind nicht eingerechnet, ebenso wenig Kosten und Erträge.
| Eigenbeitrag pro Jahr | Grundzulage | Zulage in Prozent des Beitrags |
|---|---|---|
| 360 Euro | 180,00 Euro | 50,0 % |
| 600 Euro | 240,00 Euro | 40,0 % |
| 1.200 Euro | 390,00 Euro | 32,5 % |
| 1.800 Euro | 540,00 Euro | 30,0 % |
Beispiel 1.200 Euro: 50 Prozent von 360 Euro sind 180 Euro, 25 Prozent von 840 Euro (1.200 Euro minus 360 Euro) sind 210 Euro, zusammen 390 Euro. Mit einem Kind kommen 300 Euro Kinderzulage hinzu, weil der Eigenbeitrag über 300 Euro liegt: 690 Euro. Unter 25 Jahren erhöht der Berufseinsteigerbonus die Grundzulage einmalig um 200 Euro.[3]
Vergleich mit dem bisherigen Recht
Nach bisherigem Recht beträgt die Grundzulage 175 Euro und wird nur ungekürzt gezahlt, wenn der Mindesteigenbeitrag erreicht ist.[5] Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens den Höchstbetrag von 2.100 Euro, abzüglich der Zulage.[6][7]
Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 40.000 Euro im Vorjahr ergeben sich nach altem Recht 4 Prozent, also 1.600 Euro, abzüglich 175 Euro: Ein Eigenbeitrag von 1.425 Euro bringt die volle Grundzulage von 175 Euro. Derselbe Eigenbeitrag von 1.425 Euro ergibt nach neuer Formel 180 Euro plus 25 Prozent von 1.065 Euro (266,25 Euro), zusammen 446,25 Euro. Das Beispiel zeigt nur den Zulageteil bei gleichem Eigenbeitrag. Es sagt nichts über Rendite, Kosten oder die Steuerwirkung im Alter, und bei höheren Einkommen oder Kindern verschieben sich die Ergebnisse.
Frühstart-Rente: Bezug zum Altersvorsorgedepot
Die Frühstart-Rente ist ein eigenes Gesetzesvorhaben. Kinder sollen zwischen ihrem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro vom Staat für ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot erhalten, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020. Eltern können das Depot bei einem Anbieter der reformierten privaten Altersvorsorge eröffnen. Ohne individuellen Vertrag legt der Bund die Mittel kollektiv an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Der Start ist für Januar 2027 vorgesehen.[8]
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihm im Oktober 2026 zugestimmt.[8][9]
Was noch offen ist und Grenzen
Mehrere Punkte hängen von der Umsetzung ab. Das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert die Verträge, ab 2027 unter dem Vorbehalt des Widerrufs, ohne vollständige Vorabprüfung aller Unterlagen. Die Zertifizierung prüft nur, ob ein Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, nicht seine wirtschaftliche Tragfähigkeit. Welche konkreten Produkte, Kosten und Anbieter ab 2027 am Markt sind, steht erst mit den Angeboten fest. Für das öffentlich organisierte Standarddepot fehlt noch die Verordnung.[1]
Der Text gibt den Rechtsstand vom 28. Oktober 2026 wieder und gilt für Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Er behandelt weder die betriebliche Altersversorgung noch Einzelfälle der Eigenheimrenten-Förderung im Detail und ersetzt keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Ist das Altersvorsorgedepot schon beschlossen?
Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Produkte und die neue Zulage gelten ab dem 1. Januar 2027.
Wie hoch ist die Förderung beim Altersvorsorgedepot?
Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, also höchstens 540 Euro im Jahr. Dazu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind und einmalig 200 Euro für unter 25-Jährige.
Wie viel darf ich einzahlen?
Eingezahlt werden dürfen höchstens 6.840 Euro im Jahr. Gefördert werden Beiträge bis 1.800 Euro, die Zulage wird nur gezahlt, wenn mindestens 120 Euro im Jahr eingezahlt werden.
Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen?
Nein. Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, genießen Bestandsschutz. Du kannst sie weiterführen, per Erklärung beim Anbieter in die neue Förderung wechseln oder in einen neuen Vertrag wechseln.
Was darf in ein Altersvorsorgedepot investiert werden?
Zulässig sind unter anderem Anteile an OGAW, offenen Publikums-AIF und offenen ELTIF mit Basisinformationsblatt und höchstens Risikoklasse 5 sowie bestimmte Euro-Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten. Eine abschließende Liste steht in § 1 Absatz 1b AltZertG.
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen, Zulagen und Erträgen beruhen, werden mit dem individuellen Steuersatz nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen darauf keine Beiträge.
Gibt es ein staatliches Standardprodukt?
Anbieter müssen grundsätzlich ein Standarddepot mit höchstens 1,0 Prozent Effektivkosten anbieten (Ausnahme: reine Eigenheimrenten-Anbieter). Ein zusätzliches öffentlich organisiertes Standarddepot ist gesetzlich möglich, die dafür nötige Verordnung gibt es bisher nicht.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge. Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [2] Deutscher Bundestag (DIP): Vorgang: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz). Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [3] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156. Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [4] Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4088, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Altersvorsorgereformgesetz). Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 84 Grundzulage (Fassung bis 31.12.2026). Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 86 Mindesteigenbeitrag (Fassung bis 31.12.2026). Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10a Zusätzliche Altersvorsorge (Fassung bis 31.12.2026). Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [8] Bundesregierung: Frühstartrente: Startkapital für private Altersvorsorge. Abgerufen am 28. Oktober 2026.
- [9] Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt die Frühstartrente. Abgerufen am 28. Oktober 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
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