Kurz beantwortet
Bei der Entgeltumwandlung wird Bruttoentgelt in betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 € im Jahr). Steuerfrei sind bis 8 % (8.112 €), sozialversicherungsfrei bis 4 %, dazu kommt ein Arbeitgeberzuschuss von 15 %, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherung spart. Die Leistungen werden nachgelagert besteuert.
Rechtsstand: Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 (Kabinettsentwurf: 106.200 €) ist erst mit Verkündung der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 verbindlich. Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) und der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ändern § 3 Nr. 63 EStG und § 1a BetrAVG nicht.
Was ist Entgeltumwandlung?
Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. Das ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).[1] Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Pro Jahr muss dafür mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße verwendet werden.[2]
Die Durchführung kann unmittelbar über den Arbeitgeber, über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse erfolgen.[1][3] Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG gilt nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.[4]
Höhe 2025 und 2026
| Größe | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 96.600 €[5] | 101.400 €[6] |
| 4 % davon: Anspruch, sozialversicherungsfrei | 3.864 € (322 € im Monat) | 4.056 € (338 € im Monat) |
| 8 % davon: steuerfreier Höchstbetrag | 7.728 € (644 € im Monat) | 8.112 € (676 € im Monat) |
| 15 % Arbeitgeberzuschuss auf 4 % (bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen) | 579,60 € | 608,40 € |
Für 2027 nennt der Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung eine Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 €, das wären 4.248 € (4 %) und 8.496 € (8 %). Verbindlich ist das erst nach Verkündung der Verordnung.[7]
Steuer und Sozialversicherung
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).[4] Dazu gehören auch die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge und der Arbeitgeberzuschuss.[8] Sozialversicherungsfrei sind sie nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.[9] Der Bereich zwischen 4 % und 8 % ist also steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Versorgungsträger weiterleiten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).[2]
Leistungen im Ruhestand
Leistungen aus einer geförderten betrieblichen Altersversorgung sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und werden in vollem Umfang besteuert, als Rente und als Kapitalauszahlung (Rentenbesteuerung).[8]
In der gesetzlichen Krankenversicherung zählen Renten der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen. Eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung wird auf 120 Monate verteilt, ein Hundertzwanzigstel gilt als monatlicher Zahlbetrag.[10] Beiträge fallen nur an, wenn Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen; dann wird von den Renten der betrieblichen Altersversorgung ein Freibetrag in dieser Höhe abgezogen.[11] Das sind 187,25 € im Jahr 2025 (3.745 € : 20) und 197,75 € im Jahr 2026 (3.955 € : 20).[6] Bemessen wird nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %.[12]
Rechenbeispiel
Ansparphase 2026: Ein Arbeitnehmer wandelt 150 € im Monat um, also 1.800 € im Jahr. Das liegt unter 4.056 € (4 %) und damit unter der Grenze für Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % · 150 € = 22,50 € im Monat, insgesamt fließen 172,50 € im Monat in den Vertrag.
Leistungsphase: Bei einer Betriebsrente von 300 € im Monat ist der Betrag über dem Freibetrag von 197,75 € beitragspflichtig: 300 € − 197,75 € = 102,25 €. Mit 14,6 % ergibt das 14,93 € Krankenversicherungsbeitrag im Monat (ohne Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Dieselben 300 € ergeben sich aus einer Kapitalleistung von 36.000 € : 120, dann über zehn Jahre.
Häufige Fragen
Wie viel Entgeltumwandlung darf ich verlangen?
Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 sind das 4.056 € im Jahr (338 € im Monat), 2025 waren es 3.864 €.
Bekomme ich einen Zuschuss vom Arbeitgeber?
Ja, wenn der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart: 15 % des umgewandelten Betrags, die er zusätzlich an den Versorgungsträger weiterleiten muss.
Bis zu welchem Betrag ist die Entgeltumwandlung steuerfrei?
Bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 8.112 € im Jahr. Sozialversicherungsfrei sind nur 4 %.
Wird die Betriebsrente besteuert?
Ja, in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG, wenn sie auf geförderten Beiträgen beruht.
Muss man in der Rente Krankenversicherung auf die Betriebsrente zahlen?
Bei Pflichtversicherten ja, nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (plus Zusatzbeitrag), aber nur oberhalb eines Freibetrags von 197,75 € im Monat (2026).
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung. Abgerufen am 5. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Abgerufen am 5. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Betriebsrentengesetz (BetrAVG) § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Abgerufen am 5. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 63 Steuerfreie Einnahmen. Abgerufen am 5. November 2026.
- [5] Bundesgesetzblatt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 365), §§ 1 und 4. Abgerufen am 5. November 2026.
- [6] Bundesgesetzblatt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278), §§ 1 und 4. Abgerufen am 5. November 2026.
- [7] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Kabinettbeschluss vom 7. Oktober 2026, noch nicht verkündet). Abgerufen am 5. November 2026.
- [8] Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2023, Anhang 2 III), Rn. 26 und 156. Abgerufen am 5. November 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) § 1 Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen und Beiträge. Abgerufen am 5. November 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen. Abgerufen am 5. November 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter. Abgerufen am 5. November 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen und § 241 Allgemeiner Beitragssatz. Abgerufen am 5. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
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