Kurz beantwortet
Die Rürup-Rente heißt im Steuerrecht Basisrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG): eine zertifizierte, lebenslange Leibrente, die nicht vererbbar, beleihbar oder kapitalisierbar ist und frühestens ab 62 ausgezahlt wird. Die Beiträge sind als Sonderausgaben bis 30.826 € im Jahr 2026 abziehbar (29.344 € im Jahr 2025, bei Zusammenveranlagung das Doppelte). Die Rente wird nachgelagert besteuert, bei Rentenbeginn 2026 zu 84 %.
Rechtsstand: Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ändert ab 2027 Zertifizierungs- und Informationsregeln für neue Basisrentenverträge, nicht den Sonderausgabenabzug und die Rentenbesteuerung. Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 ist erst mit Verkündung der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 verbindlich.
Was ist die Rürup-Rente?
„Rürup-Rente“ ist der gängige Name der Basisrente. Steuerlich begünstigt sind Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht. Zusätzlich darf er die Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenen (Ehegatte und Kinder mit Kindergeldanspruch) enthalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).[1]
Bedingungen
- Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Erlaubt ist nur, bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen oder eine Kleinbetragsrente abzufinden.[1]
- Die Beiträge zählen nur, wenn der Vertrag nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist; die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid für das Finanzamt.[1]
- Die Zertifizierungsstelle erteilt sie, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Anbieter die Anforderungen erfüllt.[2]
Abzug als Sonderausgabe: Höchstbetrag 2025 und 2026
Beiträge zur Basisrente gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Abziehbar sind sie bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro; bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Seit 2023 sind 100 % der Beiträge abziehbar (2013 waren es 76 %, danach stieg der Anteil jährlich um 2 Prozentpunkte). Vom Ergebnis wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen.[1]
| Jahr | Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV | Höchstbetrag | Zusammenveranlagte Ehegatten |
|---|---|---|---|
| 2025 | 118.800 €[3] | 29.344 € | 58.688 € |
| 2026 | 124.800 €[4] | 30.826 € | 61.652 € |
Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Grenze und dem Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung von 24,7 %.[5] Rechnung: 118.800 € · 0,247 = 29.343,60 €, aufgerundet 29.344 €; 124.800 € · 0,247 = 30.825,60 €, aufgerundet 30.826 €. Der Höchstbetrag wird gekürzt, wenn zum Beispiel ohne Rentenversicherungspflicht eine beitragsfreie Altersversorgung aufgebaut wird (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).[1]
Nachgelagerte Besteuerung der Rente
Die Leistungen aus der Basisrente sind Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG. Steuerpflichtig ist ein Anteil des Jahresbetrags der Rente, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Der Rest ist der steuerfreie Teil; er gilt ab dem Folgejahr für die gesamte Laufzeit und wird nur bei einer Veränderung des Jahresbetrags angepasst, regelmäßige Rentenanpassungen bleiben außer Betracht.[6]
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| 2023 | 82,5 % |
| 2024 | 83,0 % |
| 2025 | 83,5 % |
| 2026 | 84,0 % |
| 2027 | 84,5 % |
| 2030 | 86,0 % |
| 2040 | 91,0 % |
| ab 2058 | 100,0 % |
Der Anteil steigt je Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte.[6]
Rechenbeispiel
Beitragsphase 2026: Eine alleinstehende Angestellte zahlt 6.000 € in eine Basisrente. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betragen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil 9.000 €, davon 4.500 € Arbeitgeberanteil. Die Summe von 15.000 € liegt unter dem Höchstbetrag von 30.826 €, also werden 100 % angesetzt. Nach Abzug des steuerfreien Arbeitgeberanteils sind 15.000 € − 4.500 € = 10.500 € als Sonderausgaben abziehbar, darin die 6.000 € der Basisrente. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entlasten die 6.000 € die Einkommensteuer um 1.800 € (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht eingerechnet).[1]
Rentenphase: Beginnt die Rente 2040 mit 12.000 € im Jahr, sind 91,0 % steuerpflichtig, also 10.920 €. Der steuerfreie Teil von 1.080 € bleibt für die Laufzeit festgeschrieben. Bei Rentenbeginn 2027 wären es 84,5 %, also 10.140 € steuerpflichtig.[6]
Änderungen ab 2027
Das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156) ändert die Regeln im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Basisrentenverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden. Für Bestandsverträge gelten die bisherigen Informationspflichten und die bisherige Kostenstruktur fort. Den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG und die Besteuerung der Rente nach § 22 Nr. 1 EStG ändert es nicht.[7] Der Höchstbetrag folgt der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung; der Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 sieht für 2027 130.800 € vor.[8] Zum neuen Altersvorsorgedepot gibt es einen eigenen Ratgeber.
Grenzen und Sonderfälle
Der Eintrag zeigt die Grundregeln für Arbeitnehmer. Für Beamte, Selbstständige, Rentner mit weiteren Einkünften, Altverträge und Auslandsfälle gelten Besonderheiten. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rürup-Rente und Basisrente?
Keiner: Basisrente ist die gesetzliche Bezeichnung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, Rürup-Rente der gängige Name.
Wie viel Rürup-Rente kann ich 2026 von der Steuer absetzen?
Alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen sind bis 30.826 € abziehbar, bei Zusammenveranlagung bis 61.652 €. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird abgezogen.
Ab wann wird die Rürup-Rente ausgezahlt?
Der Vertrag darf eine Rente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen. Gezahlt wird eine monatliche, lebenslange Rente.
Kann ich mir die Rürup-Rente auf einmal auszahlen lassen?
Nein, sie darf nicht kapitalisiert werden. Ausnahmen sind das Zusammenfassen von bis zu zwölf Monatsleistungen und die Abfindung einer Kleinbetragsrente.
Ist die Rürup-Rente vererbbar?
Nein, die Ansprüche dürfen nicht vererblich sein. Vereinbaren lässt sich eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und Kinder mit Kindergeldanspruch.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Sonderausgaben. Abgerufen am 2. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) § 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen. Abgerufen am 2. November 2026.
- [3] Bundesgesetzblatt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, § 4 (BGBl. 2024 I Nr. 365). Abgerufen am 2. November 2026.
- [4] Bundesgesetzblatt: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4 (BGBl. 2025 I Nr. 278). Abgerufen am 2. November 2026.
- [5] Deutsche Rentenversicherung: Lexikon: Beitragssatz (Rentenversicherung 2026: 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung). Abgerufen am 2. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte. Abgerufen am 2. November 2026.
- [7] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156. Abgerufen am 2. November 2026.
- [8] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Kabinettbeschluss vom 7. Oktober 2026). Abgerufen am 2. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Rentenbesteuerung
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn (2026: 84 %), fester steuerfreier Teil, Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht.
- Riester-Rente
Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Besteuerung der Riester-Rente und die Änderungen des Altersvorsorgereformgesetzes ab 2027.
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Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.
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42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2026, 45 % ab 277.826 €. Grenz- und Durchschnittssteuersatz am Beispiel.
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