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Finanzwiki

Werbungskosten

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist an den §§ 4, 9, 9a und 20 EStG und der Bundestag-Drucksache 21/8235 geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Werbungskosten sind nach § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Arbeitnehmer bekommen ohne Nachweis den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € nach § 9a EStG; erst höhere nachgewiesene Kosten werden stattdessen angesetzt. Bei Kapitalerträgen sind tatsächliche Werbungskosten ausgeschlossen.

Rechtsstand: Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestag-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) sieht ab dem Veranlagungszeitraum 2027 einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 € vor. Der Entwurf ist nicht verkündet.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Abgezogen werden sie bei der Einkunftsart, bei der sie entstanden sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).[1] Werbungskosten mindern die Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer direkt. Der Begriff gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und anderen Überschusseinkünften. Bei Gewinneinkünften heißen die entsprechenden Kosten Betriebsausgaben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2025 und 2026

Für Werbungskosten ist von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).[2] Er gilt in dieser Höhe für 2025 und 2026 und wird automatisch angesetzt; das Finanzamt berücksichtigt das für den Steuerpflichtigen günstigere Ergebnis.[3] Für Versorgungsbezüge gilt ein Pauschbetrag von 102 €, ebenso für bestimmte Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG. Beiträge an Gewerkschaften werden neben den Pauschbeträgen berücksichtigt.[2]

Für 2027 sieht der Regierungsentwurf einen Pauschbetrag von 1.430 € vor. Er ist bisher nicht verkündet.[4]

Typische Beispiele aus dem Gesetz

  • Weg zur Arbeit: Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € je vollem Kilometer der Entfernung, höchstens 4.500 € im Kalenderjahr; mehr ist möglich, wenn du ein eigenes oder dir überlassenes Auto nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).[1] Die 0,38 € ab dem ersten Kilometer gelten seit 2026, 2025 waren es für die ersten 20 Kilometer 0,30 €.[5] Rechnen kannst du das mit dem Pendlerpauschale-Rechner.
  • Arbeitsmittel: zum Beispiel Werkzeuge und typische Berufskleidung (Nr. 6).[1]
  • Beiträge zu Berufsverbänden (Nr. 3) und doppelte Haushaltsführung (Nr. 5, Unterkunftskosten im Inland höchstens 1.000 € im Monat).[1]
  • Homeoffice: Für jeden Kalendertag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 €, höchstens 1.260 € im Jahr, abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, für Arbeitnehmer sinngemäß nach § 9 Abs. 5). Alternativ gibt es für das häusliche Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1.260 € (Nr. 6b).[6]

Keine Werbungskosten bei Kapitalerträgen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Betrag von 1.000 € als Werbungskosten abgezogen (Sparer-Pauschbetrag), der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten bei Zusammenveranlagung bekommen gemeinsam 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG).[7] Wie der Betrag wirkt, steht im Eintrag Sparer-Pauschbetrag.

Rechenbeispiel

Das Beispiel nutzt angenommene Werte. Ein Arbeitnehmer wohnt 2026 15 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fährt an 220 Tagen hin.

  • Entfernungspauschale: 15 km · 0,38 € · 220 Tage = 1.254 €
  • Beitrag zum Berufsverband: 200 € (angenommen)
  • Arbeitsmittel: 150 € (angenommen)
  • Summe: 1.604 €

Das übersteigt den Pauschbetrag von 1.230 € um 374 €. Es werden die nachgewiesenen 1.604 € statt der 1.230 € angesetzt, das zu versteuernde Einkommen sinkt gegenüber dem Pauschbetrag um 374 €. Lägen die nachgewiesenen Kosten unter 1.230 €, bliebe es beim Pauschbetrag.

Grenzen und Sonderfälle

Ausbildungs- und Studienkosten sind Werbungskosten nur nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder im Dienstverhältnis (§ 9 Abs. 6 EStG).[1] Für Vermietung und andere Einkunftsarten gelten eigene Pauschbeträge und Regeln. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was sind Werbungskosten?

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nach § 9 EStG, etwa Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale 2025?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 €. Er wird ohne Nachweis angesetzt, solange keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale 2026?

Ebenfalls 1.230 € nach § 9a EStG. Für 2027 sieht ein Regierungsentwurf 1.430 € vor, er ist bisher nicht verkündet.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

6 € für jeden Kalendertag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird, höchstens 1.260 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Kann ich bei Kapitalerträgen Werbungskosten absetzen?

Nein. Statt tatsächlicher Kosten wird der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Ehegatten 2.000 €) abgezogen; der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten. Abgerufen am 1. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten. Abgerufen am 1. November 2026.
  3. [3] Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Werbungskosten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen). Abgerufen am 1. November 2026.
  4. [4] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 1. November 2026.
  5. [5] Bundesgesetzblatt: Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363. Abgerufen am 28. Oktober 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Abgerufen am 1. November 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgerufen am 1. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

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Verwandte Begriffe

  • Grundfreibetrag

    Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.

  • Sparer-Pauschbetrag

    1.000 € bzw. 2.000 € Pauschbetrag auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 9 EStG, seit 2023 angehoben.

  • Steuerklassen

    Steuerklassen I bis VI nach § 38b EStG: wer welche Klasse hat, die Kombinationen III/V und IV/IV und wie der Wechsel funktioniert.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

    § 35a EStG: 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer, bis 4.000 € für Dienstleistungen, 510 € für den Minijob, 1.200 € für Handwerker.

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