Kurz beantwortet
Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern nach § 35a EStG direkt die Einkommensteuer: um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 € im Jahr. Für einen Minijob im Haushalt gelten 510 €, für Handwerkerleistungen 1.200 €. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, und die Rechnung muss unbar bezahlt sein.
Rechtsstand: Laut Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestag-Drucksache 21/8235) soll die Ermäßigung für Handwerkerleistungen ab dem 1. Januar 2027 nur noch 15 % betragen, höchstens 900 €. Die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen und den Minijob im Haushalt ändert der Entwurf nicht. Der Entwurf ist nicht verkündet.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung für drei Gruppen: den Minijob im Haushalt (Absatz 1), andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (Absatz 2) sowie Handwerkerleistungen (Absatz 3).[1] Im Alltag meint der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oft alle drei. Das Gesetz trennt sie, weil jede Gruppe einen eigenen Höchstbetrag hat.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte, eine Agentur oder ein Selbstständiger beauftragt werden. Dazu gehören die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Unterricht und Freizeitbetätigungen zählen nicht dazu, ebenso wenig personenbezogene Leistungen wie Friseur oder Kosmetik. Handwerkerleistungen sind laut BMF keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sie haben ein eigenes Kontingent.[2]
Höhe und Höchstbeträge
| Gruppe | Ermäßigung | Höchstbetrag | Aufwendungen bis |
|---|---|---|---|
| Minijob im Haushalt (§ 35a Abs. 1) | 20 % | 510 € | 2.550 € |
| Dienstleistungen und andere Beschäftigung, auch Pflege und Betreuung (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € | 20.000 € |
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € | 6.000 € |
| Handwerkerleistungen ab 2027 laut Entwurf | 15 % | 900 € | 6.000 €[3] |
Die Ermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer, nicht das zu versteuernde Einkommen. Die Beträge stehen so in § 35a in der geltenden Fassung.[1] Die Spalte „Aufwendungen bis“ ist eine eigene Rechnung (Höchstbetrag geteilt durch den Prozentsatz). Die Höchstbeträge gelten je Haushalt: Leben zwei Alleinstehende zusammen, können sie jeden Höchstbetrag nur einmal nutzen, und bei mehreren Wohnungen wird die Ermäßigung insgesamt nur einmal gewährt.[2]
Voraussetzungen
- Haushalt in der EU oder im EWR: Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, der in der EU oder im EWR liegt.[1] Zum Haushalt gehören auch Zubehörräume, Außenanlagen und eine selbst genutzte Zweitwohnung.[2]
- Nur Arbeitskosten: Material und gelieferte Waren bleiben außen vor, Maschinen- und Fahrtkosten gehören zu den Arbeitskosten, wenn sie in Rechnung gestellt werden.[2]
- Rechnung und unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, Barzahlung wird nicht anerkannt.[2]
- Minijob: Absatz 1 gilt nur für eine geringfügige Beschäftigung im Haushaltsscheckverfahren.[2]
Abgrenzung zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Die Ermäßigung gibt es nur, soweit die Aufwendungen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.[1] Ein Beispiel: Reinigt eine Kraft auch das Arbeitszimmer, ist der berufliche Zeitanteil herauszurechnen, er gehört zu den Werbungskosten. Bei außergewöhnlichen Belastungen kann der Teil, der durch die zumutbare Belastung nicht abziehbar ist, nach § 35a begünstigt sein.[2]
Rechenbeispiel
Das Beispiel nutzt angenommene Beträge für 2026. Eine Handwerkerrechnung weist 2.400 € Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten und 1.600 € Material aus. Eine Reinigungskraft über eine Agentur kostet im Jahr 1.500 €. Beides wird überwiesen.
- Handwerker: 20 % von 2.400 € = 480 € (Material zählt nicht, Höchstbetrag 1.200 € nicht erreicht)
- Haushaltsnahe Dienstleistung: 20 % von 1.500 € = 300 € (Höchstbetrag 4.000 € nicht erreicht)
- Summe: 780 € weniger Einkommensteuer
Nach dem Entwurf für 2027 würden die Handwerkerkosten nur noch 15 % bringen: 15 % von 2.400 € = 360 €.[3]
Grenzen und Sonderfälle
Mieter und Wohnungseigentümer können die Ermäßigung für Leistungen nutzen, die in der Nebenkosten- bzw. Jahresabrechnung ausgewiesen sind, wenn der Anteil aus der Abrechnung oder einer Bescheinigung hervorgeht.[2] Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 gilt in der Fassung des Änderungsschreibens vom 1. September 2021.[4] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich?
Tätigkeiten mit engem Bezug zur Haushaltsführung, etwa Reinigung, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Betreuung. Nach § 35a EStG mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer, höchstens 4.000 € im Jahr.
Wie viel kann ich bei der Steuer absetzen?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen höchstens 4.000 €, für einen Minijob im Haushalt 510 € und für Handwerkerleistungen 1.200 € Ermäßigung im Jahr. Jeder Höchstbetrag gilt je Haushalt.
Zählt das Material mit?
Nein. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, einschließlich in Rechnung gestellter Maschinen- und Fahrtkosten.
Kann ich die Rechnung bar bezahlen?
Nein. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, etwa per Überweisung oder Lastschrift.
Ändert sich 2027 etwas?
Laut Gesetzentwurf (Drucksache 21/8235) sinkt die Ermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 auf 15 %, höchstens 900 €. Der Entwurf ist noch nicht verkündet.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Abgerufen am 4. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Finanzen: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG), BMF-Schreiben vom 9. November 2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 (veröffentlicht vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern). Abgerufen am 4. November 2026.
- [3] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 4. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024, H 35a (Anwendungsschreiben, Anhang 27b II). Abgerufen am 4. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
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