Kurz beantwortet
Die Steuerklassen I bis VI regeln nach § 38b EStG, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält. Die Klasse hängt von Familienstand und Beschäftigungsverhältnis ab: I für Ledige, II für Alleinerziehende, III, IV und V für Verheiratete, VI für weitere Arbeitsverhältnisse. Die Klasse ändert nur den laufenden Abzug, die endgültige Jahressteuer ergibt sich erst in der Einkommensteuerveranlagung.
Was sind Steuerklassen?
Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.[1] Die Steuerklasse gehört zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die der Arbeitgeber elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abruft.[2] Die Klasse bestimmt, welche Abzüge und welcher Tarif bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer angewendet werden. Gesucht wird der Begriff oft als „Steuerklasse 4“, „Steuerklasse 3 und 5“ oder „Lohnsteuerklasse“.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
| Klasse | Wer gehört hinein |
|---|---|
| I | unbeschränkt steuerpflichtige Ledige sowie Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen für III oder IV nicht erfüllt sind; außerdem beschränkt Steuerpflichtige |
| II | die unter I genannten Arbeitnehmer, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist |
| III | Verheiratete, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte auf Antrag beider in Klasse V eingereiht wird; unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Ehegatten |
| IV | Verheiratete, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben |
| V | die unter IV genannten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte auf Antrag beider in Klasse III eingereiht wird |
| VI | Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern, für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis |
Die Klasse IV gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf III/V gestellt wurde.[1] Bei der Eheschließung bildet das System für jeden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV, wenn die Voraussetzungen vorliegen.[2]
Kombinationen für Ehepaare: IV/IV, III/V und IV mit Faktor
Verheiratete haben drei Wege. IV/IV ist der Regelfall: Beide Ehegatten werden nach Klasse IV besteuert. III/V gibt es nur auf Antrag beider Ehegatten; ein Ehegatte bekommt Klasse III, der andere Klasse V.[1] IV mit Faktor ist eine Variante von IV/IV nach § 39f EStG[3] und wird in einem eigenen Eintrag erklärt: Steuerklasse 4 mit Faktor.
Die Klassen unterscheiden sich in der Berechnung der Lohnsteuer. In den Klassen I, II und IV wird die Jahreslohnsteuer nach dem Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG berechnet, in Klasse III nach dem Splittingverfahren des § 32a Abs. 5. In den Klassen V und VI gilt eine eigene Berechnung, die höher ausfällt.[4] Deshalb ist der Abzug in Klasse III niedrig und in Klasse V hoch. Die Summe beider Abzüge soll zur gemeinsamen Jahressteuer im Splittingverfahren passen, trifft sie aber nur ungefähr.
Die Jahressteuer selbst hängt nicht von der Kombination ab: Zusammen veranlagte Ehegatten werden nach dem Splittingverfahren besteuert.[5] Die Klasse verschiebt nur, wie viel Lohnsteuer im Laufe des Jahres einbehalten wird. Wer in Klasse V oder VI besteuert wird oder bei Klasse IV den Faktor eingetragen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).[6]
Steuerklasse wechseln
Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Das Finanzamt ändert dann mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Soll die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt werden.[7]
Der Wechsel von III oder V in die Klasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich; dann werden beide Ehegatten in Klasse IV eingereiht. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.[1]
Beispiel für die Wirkung der Klasse
Das Beispiel zeigt nur das Prinzip und nennt bewusst keine Steuerbeträge. Ein Ehepaar verdient 60.000 € und 20.000 € brutto im Jahr. In Klasse IV/IV behält jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer so ein, als wäre der Arbeitnehmer allein steuerpflichtig. Der besserverdienende Ehegatte zahlt dadurch laufend mehr, als es dem Splitting entspricht, der andere weniger. In III/V trägt der Ehegatte mit dem höheren Lohn Klasse III und damit einen niedrigeren Abzug, der andere Klasse V mit höherem Abzug. Am Jahresende gleicht die Veranlagung beides aus, es kann eine Erstattung oder Nachzahlung entstehen. Das Ergebnis lässt sich für den eigenen Fall nur mit den tatsächlichen Löhnen berechnen.
Grenzen und Sonderfälle
Die Tabelle zeigt nur die Hauptfälle, die Einzelheiten stehen in § 38b EStG, etwa die Klasse III für Verwitwete oder bei aufgelöster Ehe. Kinderfreibeträge werden bei den Klassen I bis IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt.[1] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was bedeutet Steuerklasse 4?
Steuerklasse IV gilt für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Beide werden dann nach dem Grundtarif besteuert; ohne Antrag auf III/V ist das der Regelfall.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 5?
Klasse III hat einen niedrigen, Klasse V einen hohen Lohnsteuerabzug. Die Kombination gibt es nur auf Antrag beider Ehegatten. Die Jahressteuer ändert sich dadurch nicht, nur der laufende Abzug.
Wann kann ich die Steuerklasse wechseln?
Ehegatten können im Lauf des Jahres beim Finanzamt einen Wechsel beantragen. Für eine Berücksichtigung im laufenden Jahr muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt werden.
Welche Steuerklasse gilt für den zweiten Job?
Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt Steuerklasse VI.
Muss ich mit Steuerklasse 3 und 5 eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Klasse V oder VI besteuert wird. Das regelt § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge. Abgerufen am 1. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Abgerufen am 1. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V. Abgerufen am 1. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer. Abgerufen am 1. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif. Abgerufen am 1. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abgerufen am 1. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale. Abgerufen am 1. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Steuerklasse 4 mit Faktor
Faktorverfahren nach § 39f EStG: Steuerklasse IV mit Faktor Y : X statt III/V, mit Antrag beider Ehegatten.
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