Zum Inhalt springen
Finanzwiki

Grundfreibetrag

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist an § 32a EStG, den Bundesgesetzblättern 2024 I Nr. 386 und 449 und dem 15. Existenzminimumbericht geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er beträgt nach § 32a Abs. 1 EStG 11.784 € im Jahr 2024, 12.096 € im Jahr 2025 und 12.348 € im Jahr 2026. Für Ehegatten im Splittingverfahren gilt er doppelt.

Rechtsstand: Für 2027 sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Einkommensteuerreformgesetz 2027, Bundestag-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) 12.564 € vor, für 2028 12.900 €. Der Entwurf ist nicht verkündet; verbindlich ist bisher nur der Wert für 2026.

Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag ist der erste Tarifabschnitt der Einkommensteuer: Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu diesem Betrag beträgt die tarifliche Einkommensteuer null (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).[1] Er schützt das Existenzminimum vor der Besteuerung. Er ist kein Abzug vom Bruttoeinkommen, sondern Teil der Tariftabelle. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen nach Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen.

Höhe 2024, 2025 und 2026

JahrGrundfreibetragFundstelle
202411.784 €Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BGBl. 2024 I Nr. 386[2]
202512.096 €Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 1[3]
202612.348 €Steuerfortentwicklungsgesetz, Artikel 2, in Kraft seit 1. Januar 2026; heute § 32a Abs. 1 EStG[3]
202712.564 € (Entwurf)Bundestag-Drucksache 21/8235, nicht verkündet[4]
202812.900 € (Entwurf)Bundestag-Drucksache 21/8235, nicht verkündet[4]

Die Tarifformeln der Zonen darüber ändern sich mit jedem neuen Wert, der Grundfreibetrag allein genügt also nicht, um die Steuer auszurechnen.

Grundfreibetrag und Existenzminimum

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld so viel verbleiben, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt braucht. Maßgröße ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf. Die Bundesregierung legt dazu alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor. Der 15. Bericht (Bundestag-Drucksache 20/13550) rechnet für Alleinstehende mit einem sächlichen Existenzminimum von 11.940 € für 2025 und 12.096 € für 2026. Der Gesetzgeber hat den Grundfreibetrag mit 12.096 € für 2025 und 12.348 € für 2026 festgesetzt, er liegt also darüber. Der Bericht selbst weist darauf hin, dass höhere Freibeträge im Wege politischer Entscheidungen möglich sind.[5]

Ehegatten und Lohnsteuer

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG).[1] Der Grundfreibetrag wirkt deshalb doppelt: 2026 sind 24.696 € gemeinsam zu versteuerndes Einkommen steuerfrei (2 × 12.348 €).

Beim Lohnsteuerabzug wird die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs. 1 berechnet, in Klasse III nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5). Der Grundfreibetrag ist damit im laufenden Abzug berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen ist auch dort niedriger als der Bruttolohn, weil unter anderem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen werden.[6]

Rechenbeispiel

Angenommen, das zu versteuernde Einkommen eines Alleinstehenden beträgt 14.000 €. Nach der Tarifformel der zweiten Zone gilt: y = (14.000 − Grundfreibetrag) : 10.000, Steuer = (Faktor · y + 1.400) · y, auf volle Euro abgerundet.

  • 2026: y = (14.000 − 12.348) : 10.000 = 0,1652. Steuer = (914,51 · 0,1652 + 1.400) · 0,1652 = 256,24, abgerundet 256 €.[1]
  • 2025: y = (14.000 − 12.096) : 10.000 = 0,1904. Steuer = (932,30 · 0,1904 + 1.400) · 0,1904 = 300,36, abgerundet 300 €.[3]

Der höhere Grundfreibetrag und die angepasste Formel senken die tarifliche Steuer bei gleichem Einkommen um 44 €.

Grenzen und Sonderfälle

Der Grundfreibetrag gilt für die tarifliche Einkommensteuer. Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer werden getrennt besteuert und nicht in den Tarif einbezogen, dort gilt der Sparer-Pauschbetrag. Für beschränkt Steuerpflichtige und Sonderfälle gibt es abweichende Regeln. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2024?

11.784 € nach § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386).

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025 und 2026?

2025 beträgt er 12.096 €, 2026 12.348 € (Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 449).

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?

Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf: 12.564 € für 2027 und 12.900 € für 2028 (Bundestag-Drucksache 21/8235). Verbindlich ist das erst mit der Verkündung.

Gilt der Grundfreibetrag für Ehepaare doppelt?

Ja. Im Splittingverfahren wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt, 2026 bleiben so 24.696 € steuerfrei.

Ist der Grundfreibetrag schon in der Lohnsteuer berücksichtigt?

Ja. Der Lohnsteuerabzug nutzt den Tarif nach § 32a EStG, in dem der Grundfreibetrag enthalten ist.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif. Abgerufen am 1. November 2026.
  2. [2] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386). Abgerufen am 1. November 2026.
  3. [3] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449), Artikel 1 und 2. Abgerufen am 1. November 2026.
  4. [4] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 1. November 2026.
  5. [5] Deutscher Bundestag: Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026, 15. Existenzminimumbericht (Drucksache 20/13550 vom 25.10.2024). Abgerufen am 1. November 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer. Abgerufen am 1. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Rentenbesteuerung

    Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn (2026: 84 %), fester steuerfreier Teil, Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht.

  • Spitzensteuersatz

    42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2026, 45 % ab 277.826 €. Grenz- und Durchschnittssteuersatz am Beispiel.

  • Werbungskosten

    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €.

  • Steuerklassen

    Steuerklassen I bis VI nach § 38b EStG: wer welche Klasse hat, die Kombinationen III/V und IV/IV und wie der Wechsel funktioniert.

Alle Begriffe

Weitere Rechner

  • Arbeitszeitrechner

    Arbeitszeit mit Pause, in Stunden und Dezimalstunden, mit Prüfung nach Arbeitszeitgesetz.

  • ETF-Sparplan-Rechner

    Sparplan mit Rendite, Kosten, Dynamik, Steuer und Inflation durchspielen.

  • Inflationsrechner

    Was ein Euro-Betrag aus einem früheren Jahr heute wert ist, mit dem amtlichen Verbraucherpreisindex seit 1991, dazu Kaufkraft in der Zukunft.

  • Kapitalertragsteuer-Rechner

    Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

  • Mehrwertsteuer-Rechner

    Netto in Brutto und zurück, mit 19 %, 7 % oder eigenem Satz.

Alle Rechner