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Finanzwiki

Spitzensteuersatz

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist an § 32a EStG, dem Steuerfortentwicklungsgesetz und der Bundestag-Drucksache 21/8235 geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %. Er gilt nach § 32a Abs. 1 EStG im Jahr 2026 für den Teil des zu versteuernden Einkommens zwischen 69.879 € und 277.825 €, im Jahr 2025 ab 68.481 €. Ab 277.826 € gilt der Reichensteuersatz von 45 %. Der Satz trifft nur den Einkommensteil über der Schwelle, nicht das ganze Einkommen.

Rechtsstand: Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestag-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) sieht für 2027 vor: 42 % ab 70.601 €, 45 % ab 250.000 € und eine zweite Reichensteuer von 47 % ab 280.000 €. Der Entwurf ist nicht verkündet.

Was ist der Spitzensteuersatz?

Der Spitzensteuersatz ist der höchste reguläre Satz im Tarif der Einkommensteuer: 42 %. Nur sehr hohe Einkommen erreichen darüber noch den Reichensteuersatz. In § 32a Abs. 1 EStG ist er die vierte Tarifzone, in der die Steuer 0,42 · x minus einem festen Betrag beträgt.[1] Darüber folgt als fünfte Zone der Reichensteuersatz von 45 %. Das Wort „Spitzensteuersatz Deutschland“ meint meist die 42 %.

Ab welchem Einkommen 2025 und 2026

Jahr42 % ab zvE45 % ab zvEFundstelle
202568.481 €277.826 €§ 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes, Art. 1[2]
202669.879 €277.826 €§ 32a Abs. 1 EStG, Art. 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes[1]
2027 (Entwurf)70.601 €250.000 € (47 % ab 280.000 €)Bundestag-Drucksache 21/8235[3]

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto- oder Jahreseinkommen. Es ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Beträgen und wird für die Berechnung auf volle Euro abgerundet. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kommen zur tariflichen Steuer hinzu.

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem der nächste zusätzliche Euro besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Der Tarif ist kein Stufentarif: In den Zonen 2 und 3 steigt der Grenzsteuersatz nach der Formel stetig. Er beginnt bei 14 % und erreicht am Ende der dritten Zone 42 %. Das ergibt sich aus der Ableitung der Tarifformeln und ist eine eigene Rechenerklärung. Der Spitzensteuersatz ist also der Grenzsteuersatz von 42 % in der vierten Zone, nicht der Satz auf das gesamte Einkommen.

Rechenbeispiel 2026

Ein Alleinstehender hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 €. Der Betrag liegt in der vierten Zone (69.879 € bis 277.825 €).

  • Steuer = 0,42 · 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37, abgerundet auf 22.464 €.[1]
  • Durchschnittssteuersatz = 22.464 : 80.000 = 28,08 %.
  • Grenzsteuersatz = 42 %: Bei 81.000 € beträgt die Steuer 0,42 · 81.000 − 11.135,63 = 22.884,37, abgerundet 22.884 €, also 420 € mehr für 1.000 € zusätzliches Einkommen.

Das Beispiel zeigt: Nur die Euro über 69.878 € werden mit 42 % belastet, das übrige Einkommen niedriger. Deshalb liegt der Durchschnittssteuersatz deutlich unter 42 %.

Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und verdoppelt (Splittingverfahren, § 32a Abs. 5 EStG).[1] Der Spitzensteuersatz beginnt damit bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 139.758 € (2 · 69.879 €). Bei 160.000 € gemeinsam wird die Hälfte, 80.000 €, mit 22.464 € besteuert; die Steuer beträgt 2 · 22.464 € = 44.928 €, im Durchschnitt 28,08 %, derselbe Satz wie im Beispiel oben.

Grenzen und Sonderfälle

Der Tarif gilt für die tarifliche Einkommensteuer. Kapitalerträge unter der Abgeltungsteuer werden nicht danach besteuert. Für bestimmte Einkünfte gelten Sonderregeln (§§ 32b, 32d, 34, 34a bis 34c EStG), die Zahlen im Beispiel nutzen nur den Tarif nach § 32a. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Spitzensteuersatz in Deutschland?

42 %. Darüber gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € der Reichensteuersatz von 45 %.

Ab wann gilt der Spitzensteuersatz 2026?

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. 2025 begann er bei 68.481 €.

Gilt der Spitzensteuersatz für das ganze Einkommen?

Nein. Nur der Teil des zu versteuernden Einkommens über der Schwelle wird mit 42 % besteuert, der Rest mit niedrigeren Sätzen.

Ab wann zahlen Ehepaare den Spitzensteuersatz?

Im Splittingverfahren gilt die doppelte Schwelle, 2026 ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 139.758 €.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz besteuert den nächsten Euro, der Durchschnittssteuersatz ist Steuer geteilt durch zu versteuerndes Einkommen. Bei 80.000 € sind es 42 % und 28,08 %.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif. Abgerufen am 1. November 2026.
  2. [2] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449), Artikel 1 und 2. Abgerufen am 1. November 2026.
  3. [3] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 1. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Grundfreibetrag

    Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.

  • Steuerklassen

    Steuerklassen I bis VI nach § 38b EStG: wer welche Klasse hat, die Kombinationen III/V und IV/IV und wie der Wechsel funktioniert.

  • Solidaritätszuschlag

    Soli: 5,5 % Zuschlag, Freigrenze 2026 bei 20.350 €, für Kapitalerträge und Körperschaften ohne Freigrenze.

  • Kirchensteuer

    Kirchensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % sonst, mit Sonderfall Kapitalerträge.

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