Zum Inhalt springen
Finanzwiki

Vermögenswirksame Leistungen

Geschrieben von Philip · Wirtschaftsinformatiker und Unternehmer

Der Eintrag ist am 5. VermBG und am BMF-Schreiben vom 31.05.2024 geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldbeträge, die der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz für den Arbeitnehmer anlegt, zum Beispiel in einem Wertpapier-Sparvertrag oder Bausparvertrag. Sie sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn. Förderfähig mit der Arbeitnehmer-Sparzulage sind bis zu 400 € (20 %) bzw. 470 € (9 %) im Jahr, die Sperrfristen betragen sechs oder sieben Jahre.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der im Gesetz genannten Anlageformen anlegt (§ 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, 5. VermBG).[1] Das Gesetz gilt für Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden, außerdem für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1).[2]

Wie viel der Arbeitgeber zahlt, legt nicht das Gesetz fest. Vermögenswirksame Leistungen können in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen vereinbart werden (§ 10 Abs. 1).[3] Zusätzlich kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anlegt; dafür schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit ihm ab (§ 11 Abs. 1).[4] Dem Verlangen muss der Arbeitgeber nur folgen, soweit die Lohnteile allein oder zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen 870 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.[5]

Der Arbeitgeber überweist die Leistungen in der Regel unmittelbar an das Unternehmen oder Institut, bei dem sie angelegt werden (§ 3 Abs. 2).[6] Die Art der Anlage wählt der Arbeitnehmer frei; ein Tarifvertrag darf sie auf bestimmte Formen beschränken (§ 12).[7]

Anlageformen und Sperrfristen

AnlageformNorm im 5. VermBGBindungArbeitnehmer-Sparzulage
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4Sperrfrist 7 Jahre ab 1. Januar des Vertragsjahres20 % bis 400 €[8]
Wertpapier-Kaufvertrag mit dem Arbeitgeber§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5Sperrfrist 6 Jahre ab 1. Januar des Erwerbsjahres20 % bis 400 €[9]
Beteiligungs-Vertrag, Beteiligungs-Kaufvertrag§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6 und 7Sperrfrist 6 Jahre ab 1. Januar des Jahres der Begründung bzw. des Erwerbs20 % bis 400 €[9]
Bausparvertrag und andere Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz§ 2 Abs. 1 Nr. 4Sperrfrist 7 Jahre ab Vertragsabschluss9 % bis 470 €[10]
Sparvertrag mit einem Kreditinstitut§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 8Sperrfrist 7 Jahrekeine[11]
Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9Vertragsdauer mindestens 12 Jahrekeine[12]

Auch Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Inland können mit vermögenswirksamen Leistungen finanziert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); dafür gilt derselbe Zulagensatz von 9 % wie beim Bausparen. Sparverträge und Kapitalversicherungen bleiben vermögenswirksame Leistungen, bringen aber keine Zulage.[5] Wie die Zulage berechnet und beantragt wird, steht im Eintrag Arbeitnehmer-Sparzulage.

Anteile an Investmentvermögen gehören zu den Wertpapieren des Sparvertrags nach § 4, wenn der Wert der Aktien im Investmentvermögen nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Vertragsabschluss mindestens 60 Prozent beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c).[1] Ob ein bestimmter ETF diese Bedingung erfüllt und ob dafür ein VL-Sparvertrag angeboten wird, steht nicht im Gesetz und lässt sich nur beim Anbieter klären.

Wie die Sperrfrist läuft

Bei einem Sparvertrag über Wertpapiere beginnt die siebenjährige Sperrfrist am 1. Januar des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Als Abschluss gilt der Tag, an dem die erste vermögenswirksame Leistung beim Anbieter eingeht. Bis zum Ende der Frist darf über die Wertpapiere nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt werden. Bei laufenden Einzahlungen dauert der Vertrag sechs Jahre (§ 4 Abs. 1 und 2).[8]

Eine vorzeitige Verfügung ist unter anderem unschädlich, wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr ununterbrochen arbeitslos ist oder wenn er den Erlös innerhalb von drei Monaten für eine berufliche Weiterbildung einsetzt (§ 4 Abs. 4).[8] Wird die Frist ohne einen solchen Grund verletzt, entfällt die Arbeitnehmer-Sparzulage rückwirkend (§ 13 Abs. 5).[13]

Steuer und Sozialversicherung

Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen und Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Reicht der Arbeitslohn nach Abzug der Leistung nicht für Steuern und Beiträge, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag zahlen. Arbeitsrechtlich gehören sie zum Lohn, der Anspruch ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 6 und 7).[1]

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist dagegen weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig (§ 13 Abs. 3).[13]

Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer erhält laut Tarifvertrag 40 € im Monat als vermögenswirksame Leistung und legt sie 2026 in einem Sparvertrag über Wertpapiere an. Der Vertrag beginnt im Oktober 2026.

  • Jahresbetrag 2026: 3 Monate · 40 € = 120 €; ab 2027 jährlich 12 · 40 € = 480 €.
  • Begünstigt sind höchstens 400 € je Kalenderjahr mit 20 %.[13] Für 2027 ergibt das 400 € · 20 % = 80 € Sparzulage, sofern das zu versteuernde Einkommen 40.000 € (zusammen veranlagt 80.000 €) nicht übersteigt. Die übrigen 80 € bleiben vermögenswirksame Leistungen ohne Zulage.
  • Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2032.[8]

Die 480 € gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn; einen Steuerbetrag nennt das Beispiel bewusst nicht, weil er vom individuellen Tarif abhängt.

Grenzen und Sonderfälle

Ob und wie viel der Arbeitgeber zahlt, hängt von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ab. Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers ist nur mit seiner Zustimmung zulässig (§ 12).[7] Der Eintrag gibt den Stand des Gesetzes wieder und ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wer zahlt vermögenswirksame Leistungen?

Der Arbeitgeber, wenn das im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Teile seines Lohns vermögenswirksam angelegt werden.

Wie lange ist die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen?

Bei Sparverträgen über Wertpapiere und bei Bausparverträgen sieben Jahre, bei Wertpapier-Kaufverträgen und Beteiligungsverträgen sechs Jahre. Die Frist beginnt bei Sparverträgen am 1. Januar des Vertragsjahres.

Kann ich vermögenswirksame Leistungen in einen ETF anlegen?

Das Gesetz lässt Anteile an Investmentvermögen zu, wenn der Aktienwert nach dem Jahresbericht mindestens 60 Prozent beträgt. Ob ein bestimmter ETF das erfüllt und als VL-Sparvertrag angeboten wird, klärt der Anbieter.

Sind vermögenswirksame Leistungen steuerpflichtig?

Ja, sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist erst die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Wie hoch ist die staatliche Förderung auf vermögenswirksame Leistungen?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % auf höchstens 400 € bei Vermögensbeteiligungen und 9 % auf höchstens 470 € bei Bausparen, jeweils bei einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 € (80.000 € zusammen veranlagt).

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen. Abgerufen am 4. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 1 Persönlicher Geltungsbereich. Abgerufen am 4. November 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 10 Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen. Abgerufen am 4. November 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 11 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns. Abgerufen am 4. November 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Finanzen: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024, BMF-Schreiben vom 31.05.2024 (Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 30 III). Abgerufen am 4. November 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 3 Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber. Abgerufen am 4. November 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 12 Freie Wahl der Anlage. Abgerufen am 4. November 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 4 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen. Abgerufen am 4. November 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 5 Wertpapier-Kaufvertrag (mit §§ 6 und 7 Beteiligungsverträge). Abgerufen am 4. November 2026.
  10. [10] Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Sparzulage (Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen). Abgerufen am 4. November 2026.
  11. [11] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 8 Sparvertrag. Abgerufen am 4. November 2026.
  12. [12] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 9 Kapitalversicherungsvertrag. Abgerufen am 4. November 2026.
  13. [13] Bundesministerium der Justiz: Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) § 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Abgerufen am 4. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Philip, Wirtschaftsinformatiker und Unternehmer

Philip hat eine kaufmännische Ausbildung, Wirtschaftsinformatik studiert und führt eigene Unternehmen. Bei Finanzwiki schreibt er über Finanzgrundlagen, Sparen, Konten und Alltagsrechner und prüft die Rechenwege.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Entgeltumwandlung

    Anspruch bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, steuerfrei bis 8 %, 15 % Arbeitgeberzuschuss und Beiträge in der Rente.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage

    Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen: 20 % auf 400 €, 9 % auf 470 €, Einkommensgrenze 40.000 €/80.000 €.

  • Wohnungsbauprämie

    10 % Prämie auf bis zu 700 € Bausparbeiträge im Jahr, Einkommensgrenze 35.000 €/70.000 €.

  • ETF (Exchange Traded Fund)

    Börsengehandelter Fonds, meist auf einen Index: Aufbau, Sondervermögen, Kosten, Risiken und Besteuerung im Überblick.

Alle Begriffe

Weitere Rechner

  • Arbeitszeitrechner

    Arbeitszeit mit Pause, in Stunden und Dezimalstunden, mit Prüfung nach Arbeitszeitgesetz.

  • ETF-Sparplan-Rechner

    Sparplan mit Rendite, Kosten, Dynamik, Steuer und Inflation durchspielen.

  • Inflationsrechner

    Was ein Euro-Betrag aus einem früheren Jahr heute wert ist, mit dem amtlichen Verbraucherpreisindex seit 1991, dazu Kaufkraft in der Zukunft.

  • Kapitalertragsteuer-Rechner

    Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

  • Mehrwertsteuer-Rechner

    Netto in Brutto und zurück, mit 19 %, 7 % oder eigenem Satz.

Alle Rechner