Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Ehegattensplitting?
- Voraussetzungen und Wahlrecht
- Einzelveranlagung als Alternative
- Der Tarif 2026 als Rechengrundlage
- Splittingvorteil: das Prinzip
- Rechenbeispiel: Einzelveranlagung gegen Splitting
- Verwitwete und aufgelöste Ehen
- Ehegattensplitting und Steuerklassen
- Rechtsstand
- Grenzen und Sonderfälle
- Häufige Fragen
- Quellen
Kurz beantwortet
Das Ehegattensplitting ist das Berechnungsverfahren für zusammen veranlagte Ehegatten: Die Steuer beträgt das Zweifache der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG). Der Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung wächst mit dem Unterschied der Einkommen und ist bei gleich hohen Einkommen null.
Rechtsstand: Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drs. 21/8235) ist noch nicht beschlossen; er ändert den Tarif in § 32a Abs. 1 EStG ab 2027, das Splitting-Verfahren in Absatz 5 lässt er unverändert.
Was ist das Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting ist ein Berechnungsverfahren der Einkommensteuer für zusammen veranlagte Ehegatten. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Einkommensteuertarif ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG, Splitting-Verfahren).[1] Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, ihnen gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG).[2]
Voraussetzungen und Wahlrecht
Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sein (§ 26 Abs. 1 EStG). Zusammen veranlagt werden Ehegatten, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen, einzeln, wenn einer die Einzelveranlagung wählt. Die Wahl erfolgt durch Angabe in der Steuererklärung. Wird sie nicht oder nicht wirksam getroffen, wird zusammen veranlagt (§ 26 Abs. 2 und 3 EStG).[3]
Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG). Das Splitting gilt damit auch für eingetragene Lebenspartner.[4]
Einzelveranlagung als Alternative
Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen erhält derjenige, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, auf übereinstimmenden Antrag jeweils zur Hälfte (§ 26a EStG).[5] Das Splitting-Verfahren gilt nur für nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagte Ehegatten, einzeln veranlagte Ehegatten werden jeweils nach dem Tarif des § 32a Abs. 1 EStG besteuert.[1]
Der Tarif 2026 als Rechengrundlage
Das Splitting rechnet mit dem Einkommensteuertarif des § 32a Abs. 1 EStG. Er gilt für zu versteuernde Einkommen, abgerundet auf volle Euro. Ab 2026:
| Zu versteuerndes Einkommen 2026 | Tarifliche Einkommensteuer in Euro |
|---|---|
| bis 12.348 € (Grundfreibetrag) | 0 |
| 12.349 bis 17.799 € | (914,51 · y + 1.400) · y |
| 17.800 bis 69.878 € | (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 |
| 69.879 bis 277.825 € | 0,42 · x − 11.135,63 |
| ab 277.826 € | 0,45 · x − 19.470,38 |
y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des Einkommens, z ein Zehntausendstel des 17.799 € übersteigenden Teils, x das auf volle Euro abgerundete Einkommen. Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Die Werte sind durch Art. 2 SteFeG zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.[1] Für 2025 lag der Grundfreibetrag bei 12.096 €.[6] In der vierten Zone steigt die Steuer mit 42 % je zusätzlichem Euro (Spitzensteuersatz).
Splittingvorteil: das Prinzip
Der Tarif ist progressiv: Mit steigendem Einkommen steigt der Anteil, der als Steuer anfällt. Beim Splitting wird das gemeinsame Einkommen rechnerisch halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und verdoppelt. Verdienen beide Ehegatten gleich viel, ergibt das dieselbe Steuer wie zwei Einzelveranlagungen. Je ungleicher die Einkommen sind, desto niedriger fällt die Steuer im Vergleich zur Einzelveranlagung aus. Dieser Unterschied heißt Splittingvorteil.
Rechenbeispiel: Einzelveranlagung gegen Splitting
Angenommen, das zu versteuernde Einkommen beträgt in beiden Verfahren dieselben Beträge (ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Besonderheiten). Rechnung nach dem Tarif 2026.
- Ehegatte A, 80.000 €: 0,42 · 80.000 − 11.135,63 = 22.464,37 €, abgerundet 22.464 €.
- Ehegatte B, 20.000 €: z = (20.000 − 17.799) / 10.000 = 0,2201; (173,10 · 0,2201 + 2.397) · 0,2201 + 1.034,87 = 1.570,84 €, abgerundet 1.570 €.
- Splitting, gemeinsam 100.000 €, Hälfte 50.000 €: z = 3,2201; (173,10 · 3,2201 + 2.397) · 3,2201 + 1.034,87 = 10.548,33 €, abgerundet 10.548 €, verdoppelt 21.096 €.
| Fall (Einkommen A / B) | Einzelveranlagung | Splitting | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 80.000 € / 20.000 € | 22.464 + 1.570 = 24.034 € | 21.096 € | 2.938 € |
| 50.000 € / 50.000 € | 10.548 + 10.548 = 21.096 € | 21.096 € | 0 € |
| 100.000 € / 0 € | 30.864 + 0 = 30.864 € | 21.096 € | 9.768 € |
Die Beträge sind reine Tarifsteuer. In der Praxis kommen Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, abziehbare Beträge und weitere Tarifvorschriften hinzu.
Verwitwete und aufgelöste Ehen
Das Splitting-Verfahren gilt auch für Verwitwete im Veranlagungszeitraum, der auf das Todesjahr des Ehegatten folgt, wenn beide im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt haben. Ebenso gilt es für einen Steuerpflichtigen, dessen Ehe im selben Jahr aufgelöst wurde, wenn der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und beide Paare die Voraussetzungen erfüllen. Wer einzeln veranlagt wird, bekommt es nicht (§ 32a Abs. 6 EStG).[1] Umgangssprachlich wird das auch Gnadensplitting genannt.
Ehegattensplitting und Steuerklassen
Die Steuerklasse regelt nur den Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres. In Klasse III wird die Jahreslohnsteuer nach § 32a Abs. 5 EStG berechnet, in den Klassen I, II und IV nach Absatz 1, in den Klassen V und VI gilt eine eigene Berechnung.[7] Die Einkommensteuer des Jahres hängt bei Zusammenveranlagung nicht von der gewählten Kombination ab: Es gilt das Splitting. Die Steuerklassen III/V und IV mit Faktor (Steuerklasse 4 mit Faktor) verschieben nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird.
Rechtsstand
Geltendes Recht ist das Splitting-Verfahren in § 32a Abs. 5 EStG. Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht neue Tarifwerte ab 2027 in § 32a Abs. 1 EStG vor, laut Entwurf einen Grundfreibetrag von 12.564 €. Eine Änderung des Splitting-Verfahrens in Absatz 5 enthält der Entwurf nicht.[8] Der Bundestag hat den Entwurf am 07.10.2026 in erster Beratung behandelt, der Bundesrat am 15.10.2026 im ersten Durchgang. Beschlossen ist er nicht.[9]
Grenzen und Sonderfälle
Das Beispiel rechnet nur die tarifliche Einkommensteuer auf ein vorgegebenes zu versteuerndes Einkommen. Wie hoch dieses Einkommen ist, hängt von Einkunftsarten, Freibeträgen und Abzügen ab. Ob Einzel- oder Zusammenveranlagung günstiger ist, lässt sich nur mit den vollständigen Zahlen beider Ehegatten bestimmen. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist Ehegattensplitting?
Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG).
Wer kann das Ehegattensplitting nutzen?
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Zusammenveranlagung wählen. Es gilt auch für Lebenspartner.
Wann lohnt sich das Splitting?
Der Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Einkommen der Ehegatten sind. Bei gleich hohen Einkommen ergibt sich keine Ersparnis gegenüber der Einzelveranlagung.
Wie unterscheiden sich Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung?
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet und nach dem Splitting besteuert, bei der Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte mit seinen eigenen Einkünften nach dem Grundtarif besteuert.
Hat das Ehegattensplitting etwas mit den Steuerklassen zu tun?
Nur beim Lohnsteuerabzug: In Steuerklasse III wird die Lohnsteuer nach dem Splitting-Verfahren berechnet. Die Jahressteuer bestimmt die Veranlagung.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif (Fassung ab VZ 2026, Absätze 1, 5 und 6). Abgerufen am 4. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten. Abgerufen am 4. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26 Veranlagung von Ehegatten. Abgerufen am 4. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 Absatz 8 Lebenspartner. Abgerufen am 4. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten. Abgerufen am 4. November 2026.
- [6] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 1 (Tarif 2025) und Artikel 2 (Tarif ab 2026). Abgerufen am 4. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer (Absatz 2 Sätze 6 und 7). Abgerufen am 4. November 2026.
- [8] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, BT-Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026 (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Abgerufen am 4. November 2026.
- [9] Deutscher Bundestag: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP): Vorgang Einkommensteuerreformgesetz 2027. Abgerufen am 4. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
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