Zum Inhalt springen
Finanzwiki

Progressionsvorbehalt

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist an den §§ 32a, 32b und 46 EStG und der Bundestag-Drucksache 21/8235 geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erhöht den Steuersatz, wenn jemand bestimmte Leistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhält. Die Leistungen werden nicht besteuert, aber bei der Berechnung des Satzes zum Einkommen gerechnet. Beträgt die Summe dieser Leistungen mehr als 410 €, folgt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Rechtsstand: Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestag-Drucksache 21/8235) ändert § 32b nicht, wohl aber den Tarif in § 32a ab 2027 (Grundfreibetrag laut Entwurf 12.564 €). Dadurch würden sich auch die Sätze im Progressionsvorbehalt ändern. Der Entwurf ist nicht verkündet.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Beim Progressionsvorbehalt wird auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz angewendet, der höher ist als der normale Satz. Er ergibt sich, wenn man das zu versteuernde Einkommen um bestimmte Leistungen erhöht und dafür den Satz nach dem Tarif des § 32a ermittelt.[1] Die Leistungen gehören nicht zum zu versteuernden Einkommen. Die Leistungen wirken nur über den Satz, der dann auf das übrige Einkommen angewendet wird. Der Tarif ist progressiv: Mehr Einkommen bedeutet einen höheren Satz, und die Leistungen schieben das Einkommen bei der Satzberechnung in eine höhere Stufe des Tarifs.

Welche Leistungen fallen darunter?

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nennt unter anderem:[1]

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz[1]

Außerdem unterliegen dem Vorbehalt ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (Nr. 3), und weitere Auslandseinkünfte in den Fällen der Nr. 2, 4 und 5. Darin enthaltene außerordentliche Einkünfte zählen nur mit einem Fünftel.[1]

So wird der Steuersatz berechnet

  1. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermitteln.
  2. Die Leistungen zum zvE addieren. Bei Lohnersatzleistungen wird zuvor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, soweit er nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt ist.
  3. Für die Summe die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a berechnen.
  4. Besonderen Steuersatz = Steuer auf die Summe ÷ Summe.
  5. Steuer = besonderer Steuersatz · zvE.[1]

Die Schritte 3 bis 5 sind die Rechenerklärung des Wortlauts. Wie hoch der Tarif ist, steht im Eintrag Grundfreibetrag und in § 32a.

Rechenbeispiel 2026

Ein Alleinstehender hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € und bezieht 10.000 € Arbeitslosengeld (angenommen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist durch den Arbeitslohn bereits ausgeschöpft). Die Rechnung nutzt die dritte Tarifzone des § 32a Abs. 1 in der Fassung ab 2026: (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 mit z = (Einkommen − 17.799) : 10.000.[2]

  • Summe: 30.000 € + 10.000 € = 40.000 €, z = 2,2201, Steuer = 7.209,63, abgerundet 7.209 €
  • Besonderer Steuersatz = 7.209 : 40.000 = 18,0225 %
  • Steuer auf 30.000 € mit diesem Satz = 5.406,75, also rund 5.406 €
  • Ohne Progressionsvorbehalt: z = 1,2201, Steuer 4.217 € (14,06 %)
  • Mehrbelastung: rund 1.189 €, obwohl das Arbeitslosengeld selbst unbesteuert bleibt

Steuererklärung ist Pflicht

Wer Leistungen mit Progressionsvorbehalt bezieht, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben: Bei Arbeitnehmern wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung durchgeführt, wenn die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 € beträgt.[3] Die Träger der Sozialleistungen übermitteln die gezahlten Leistungen dem Finanzamt und weisen die Empfänger auf die Erklärungspflicht hin.[1] Es kann deshalb eine Nachzahlung entstehen, auch wenn die Lohnsteuer bereits einbehalten wurde.

Grenzen und Sonderfälle

Das Beispiel gilt für einen Alleinstehenden mit dem Grundtarif. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird das Splittingverfahren angewendet, bei Auslandseinkünften gelten Sonderregeln zu Werbungskosten und außerordentlichen Einkünften (§ 32b Abs. 2).[1] Für 2027 sieht der Gesetzentwurf einen Grundfreibetrag von 12.564 € und für 2028 von 12.900 € vor, die Zahlen im Beispiel gelten nur für 2026.[4] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Bestimmte steuerfreie Leistungen erhöhen den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Geregelt ist das in § 32b EStG.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Unter anderem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld und Elterngeld. Dazu kommen nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Auslandseinkünfte.

Wird das Arbeitslosengeld versteuert?

Nein. Die Leistung selbst wird nicht besteuert, sie erhöht aber den Satz für das übrige Einkommen.

Muss ich bei Progressionsvorbehalt eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja: Übersteigt die Summe der Leistungen mit Progressionsvorbehalt 410 €, wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG veranlagt.

Wie berechnet sich der besondere Steuersatz?

Die Steuer auf das um die Leistungen erhöhte Einkommen wird durch dieses erhöhte Einkommen geteilt. Der Satz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b Progressionsvorbehalt. Abgerufen am 4. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif. Abgerufen am 4. November 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Abgerufen am 4. November 2026.
  4. [4] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 4. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Grundfreibetrag

    Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.

  • Spitzensteuersatz

    42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2026, 45 % ab 277.826 €. Grenz- und Durchschnittssteuersatz am Beispiel.

  • Steuerklassen

    Steuerklassen I bis VI nach § 38b EStG: wer welche Klasse hat, die Kombinationen III/V und IV/IV und wie der Wechsel funktioniert.

  • Ehegattensplitting

    Steuer für zusammen veranlagte Ehegatten: Splitting-Verfahren, Voraussetzungen, Einzelveranlagung und Rechenbeispiel mit dem Tarif 2026.

Alle Begriffe

Weitere Rechner

  • Arbeitszeitrechner

    Arbeitszeit mit Pause, in Stunden und Dezimalstunden, mit Prüfung nach Arbeitszeitgesetz.

  • ETF-Sparplan-Rechner

    Sparplan mit Rendite, Kosten, Dynamik, Steuer und Inflation durchspielen.

  • Inflationsrechner

    Was ein Euro-Betrag aus einem früheren Jahr heute wert ist, mit dem amtlichen Verbraucherpreisindex seit 1991, dazu Kaufkraft in der Zukunft.

  • Kapitalertragsteuer-Rechner

    Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge, mit Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung.

  • Mehrwertsteuer-Rechner

    Netto in Brutto und zurück, mit 19 %, 7 % oder eigenem Satz.

Alle Rechner