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Finanzwiki

Wohnungsbauprämie

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist am Wohnungsbau-Prämiengesetz geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Aufwendungen für Bausparen und ähnliche wohnungswirtschaftliche Sparformen, höchstens auf 700 € im Jahr (Ehegatten 1.400 €), also bis zu 70 € bzw. 140 €. Das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 € (Ehegatten 70.000 €) nicht überschreiten. Den Antrag stellt man bei der Bausparkasse.

Was ist die Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Prämie für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996). Prämienberechtigt sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind (§ 1). Zwei Voraussetzungen kommen hinzu: Die Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen sein, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, und das Einkommen darf die Einkommensgrenze nicht überschritten haben.[1] Wie die Zulage funktioniert, steht im Eintrag Arbeitnehmer-Sparzulage.

Höhe 2025 und 2026

MerkmalAlleinstehendEhegatten, Lebenspartner
Prämiensatz10 %10 %
Begünstigte Aufwendungen je Kalenderjahrbis 700 €zusammen bis 1.400 €
Höchste Prämie je Jahr70 €140 €
Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen des Sparjahres)35.000 €70.000 €

Die Prämie beträgt 10 Prozent der im Sparjahr geleisteten begünstigten Aufwendungen; der Höchstbetrag beträgt 700 €, bei Ehegatten zusammen 1.400 € (§ 3 Abs. 1 und 2).[2] Die Einkommensgrenze beträgt 35.000 €, bei Ehegatten 70.000 €; maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres, bei Ehegatten das Ergebnis der Zusammenveranlagung (§ 2a).[3] Die Sätze und Grenzen gelten in dieser Höhe seit dem Sparjahr 2021 (§ 10 Abs. 3), also auch 2025 und 2026.[4]

Welche Aufwendungen begünstigt sind

Begünstigt sind nach § 2 Abs. 1 vier Arten von Aufwendungen:[5]

  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, wenn sie an dieselbe Bausparkasse im Sparjahr mindestens 50 € betragen und die Bausparkasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hat
  • Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
  • Beiträge aus Sparverträgen mit einem Kreditinstitut über drei bis sechs Jahre, wenn Beiträge und Prämien für selbst genutztes Wohneigentum verwendet werden
  • Beiträge aus Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen über drei bis acht Jahre mit demselben Verwendungszweck

Bei Bausparverträgen setzt die Prämie voraus, dass die Bausparsumme oder ein Darlehen unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet wird (für ab 2009 abgeschlossene Verträge). Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Unschädlich ist eine Verfügung ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss, wenn der Bausparer bei Abschluss noch keine 25 Jahre alt war, und dies nur einmal; ebenso bei Tod, völliger Erwerbsunfähigkeit oder mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit (§ 2 Abs. 2).[5]

Antrag und Auszahlung

Die Prämie wird nach amtlichem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres beantragt, das auf das Sparjahr folgt (§ 4 Abs. 2).[6] Für das Sparjahr 2026 ist das der 31. Dezember 2028. Den Antrag stellt man bei dem Unternehmen, an das die Aufwendungen geleistet wurden, bei Bausparverträgen also bei der Bausparkasse. Sie ermittelt den Anspruch, meldet die Prämie beim Finanzamt zur Auszahlung an und schreibt sie dem Berechtigten gut oder zahlt sie aus (§ 4a Abs. 1 und 2).[7] Die Prämie ist zusammen mit den begünstigten Aufwendungen zum vertragsmäßigen Zweck zu verwenden (§ 5 Abs. 2).[8] Sie gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6).[9]

Rechenbeispiel

Drei angenommene Fälle für das Sparjahr 2026, jeweils mit Beiträgen an eine Bausparkasse ohne vermögenswirksame Leistungen mit Sparzulage:

  • Alleinstehend, zu versteuerndes Einkommen 28.000 €, Beiträge 50 € im Monat = 600 €: 600 € · 10 % = 60 € Prämie.
  • Alleinstehend, zu versteuerndes Einkommen 28.000 €, Beiträge 900 €: begünstigt sind nur 700 €, also 700 € · 10 % = 70 € Prämie.
  • Ehepaar, zusammen veranlagt, zu versteuerndes Einkommen 62.000 €, Beiträge 1.500 €: begünstigt sind 1.400 €, also 1.400 € · 10 % = 140 € Prämie.

Läge das zu versteuernde Einkommen der alleinstehenden Person bei 36.000 €, gäbe es für 2026 keine Prämie, weil die Grenze von 35.000 € überschritten ist.[3]

Grenzen und Sonderfälle

Für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Bausparverträge gelten andere Bindungsfristen (§ 2 Abs. 3).[5] Wird die Prämie zu Unrecht gezahlt, fordert die Bausparkasse sie zurück (§ 4a Abs. 4).[7] Der Eintrag gibt den Stand des Gesetzes wieder und ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?

10 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens auf 700 € im Jahr, bei Ehegatten auf 1.400 €. Die Prämie beträgt also höchstens 70 € bzw. 140 € im Jahr.

Bis zu welchem Einkommen gibt es die Wohnungsbauprämie?

Das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres darf 35.000 € nicht überschreiten, bei Ehegatten 70.000 €. Die Grenzen gelten seit dem Sparjahr 2021.

Wie beantrage ich die Wohnungsbauprämie?

Mit dem amtlichen Vordruck bei der Bausparkasse, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr. Die Bausparkasse ermittelt die Prämie und meldet sie zur Auszahlung an.

Kann ich Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage zugleich bekommen?

Nicht für dieselben Aufwendungen. Die Prämie gibt es nur, wenn für die Aufwendungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.

Ist die Wohnungsbauprämie steuerpflichtig?

Nein, die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 1 Prämienberechtigte. Abgerufen am 4. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 3 Höhe der Prämie. Abgerufen am 4. November 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 2a Einkommensgrenze. Abgerufen am 4. November 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 10 Schlußvorschriften. Abgerufen am 4. November 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 2 Prämienbegünstigte Aufwendungen. Abgerufen am 4. November 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 4 Prämienverfahren allgemein. Abgerufen am 4. November 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 4a Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 4. November 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 5 Verwendung der Prämie. Abgerufen am 4. November 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Justiz: Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) § 6 Steuerliche Behandlung der Prämie. Abgerufen am 4. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

  • Arbeitnehmer-Sparzulage

    Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen: 20 % auf 400 €, 9 % auf 470 €, Einkommensgrenze 40.000 €/80.000 €.

  • Vermögenswirksame Leistungen

    Vom Arbeitgeber angelegte Geldleistungen nach dem 5. VermBG: Anlageformen, Sperrfristen, Steuerpflicht und Förderung durch die Sparzulage.

  • Grundfreibetrag

    Steuerfreier Teil des zu versteuernden Einkommens nach § 32a EStG: 12.348 € im Jahr 2026, für Ehegatten im Splitting doppelt.

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