Kurz beantwortet
Eine Kryptowährung ist ein Kryptowert, der als Tauschmittel genutzt oder gehalten wird, etwa Bitcoin. Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und fallen nicht unter die Einlagensicherung. Verkaufsgewinne sind privat steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf höchstens ein Jahr liegt und der Gesamtgewinn 1.000 € im Kalenderjahr erreicht.
Rechtsstand: Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sieht für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Tauschkryptowerte eine Besteuerung als Kapitalvermögen vor. Er ist noch nicht beschlossen.
Was ist eine Kryptowährung?
Eine Kryptowährung ist ein Kryptowert, der als Tauschmittel genutzt, aber auch zur Spekulation gehalten wird. Rechtlich ist ein Kryptowert eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR).[1] Das Kreditwesengesetz übernimmt diesen Begriff in § 1 Abs. 11.[2] Bitcoin ist das bekannteste Beispiel. Die BaFin ordnet Bitcoin und Ether aufsichtsrechtlich den sonstigen Token zu.[3]
Ein gesetzliches Zahlungsmittel ist eine Kryptowährung nicht.[4] Die MiCAR kennt außerdem zwei Token, die Wertstabilität anstreben: den E-Geld-Token, der sich am Wert einer amtlichen Währung orientiert, und den vermögenswertereferenzierten Token, der sich auf einen anderen Wert, ein Recht oder eine Kombination bezieht (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 MiCAR).[1]
Blockchain und Wallet
Eine Blockchain ist eine meist dezentrale Datenbank, in der bestätigte Transaktionen in Blöcken zusammengefasst und aneinandergereiht werden. Jeder Block enthält einen Hash-Wert des Vorgängerblocks, sodass eine nachträgliche Änderung für alle sichtbar wird. Eine Wallet ist dagegen keine Geldbörse, in der Coins liegen: Die Wallet verwaltet die privaten und öffentlichen Schlüssel, während die Kryptowerte in der Blockchain bleiben.[5] Geht der private Schlüssel verloren, kann er anders als ein Online-Banking-Passwort nicht wiederhergestellt werden, und das gesamte Guthaben ist verloren.[6]
Aufsicht und Rechtsrahmen
Die MiCAR gilt seit dem 30. Dezember 2024, die Vorschriften zu E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierten Token galten schon ab dem 30. Juni 2024 (Art. 149 MiCAR).[1] In Deutschland setzt das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz sie um, die BaFin beaufsichtigt Anbieter und Dienstleister.[6] Dienstleister, die schon vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht tätig waren, durften längstens bis zum 1. Juli 2026 ohne MiCAR-Zulassung weitermachen (Art. 143 Abs. 3 MiCAR). Diese Frist ist abgelaufen.[1] Bei Kryptowerten ohne identifizierbaren Emittenten wie Bitcoin ist nicht der Kryptowert selbst reguliert, sondern nur die Dienstleistung darum, etwa Handel und Verwahrung.[6]
Risiken laut BaFin
Die BaFin nennt Kryptowerte wegen ihrer hohen Volatilität eine hochspekulative Geldanlage und weist auf Wertschwankungen bis hin zum Totalverlust hin.[6] Dazu kommen Cyber-Risiken wie Phishing und Hackerangriffe auf Handelsplätze und Verwahrer. Anders als bei Spareinlagen gibt es keine Einlagensicherung, und niemand bürgt für Kryptowerte.[4]
Besteuerung im Privatvermögen
Die steuerliche Einordnung folgt dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Kryptowerte gelten als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.[5] Bis zur Reform bleiben drei Fälle zu unterscheiden:
- Verkauf und Tausch: Gewinne sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).[7] Auch der Tausch in andere Kryptowerte, Waren oder Dienstleistungen ist eine Veräußerung, und die Frist beginnt nach jedem Tausch neu.[5] Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr unter 1.000 €, ist er steuerfrei (ab 2024; bis 2023 waren es 600 €). Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen (§ 23 Abs. 3 Sätze 5 und 7 EStG).[7]
- Staking und Lending: Erträge aus passivem Staking und aus Lending gelten in der Regel als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem Marktkurs bei Zufluss angesetzt.[5] Steuerfrei bleiben die Erträge, wenn alle Einkünfte aus Leistungen im Kalenderjahr zusammen weniger als 256 € betragen (Freigrenze).[8] Die erhaltenen Einheiten gelten als angeschafft, für sie beginnt eine eigene Jahresfrist.[5]
- Mining: Wer nachhaltig und mit Gewinnabsicht schürft, kann gewerblich tätig sein. Sonst gilt ebenfalls § 22 Nr. 3 EStG.[5]
Für die Reihenfolge beim Verkauf gilt zuerst die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als veräußert. Für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden, vereinfachend darf die FIFO-Methode (First in, first out) unterstellt werden. Beides gilt je Wallet, und die gewählte Methode bleibt bis zum vollständigen Verkauf der Einheiten dieser Handelsbezeichnung in der Wallet gleich.[5]
Rechenbeispiel: Verkauf mit FIFO
Angenommen, du kaufst am 10. März 2026 zehn Einheiten einer Kryptowährung für 1.000 € und am 12. September 2026 weitere zehn Einheiten für 1.500 €. Am 20. November 2026 verkaufst du zehn Einheiten für 1.900 €, die Transaktionsgebühr beträgt 10 €. Die Zahlen sind frei gewählt und keine Kursangaben.
- FIFO: Verkauft gelten die zehn Einheiten vom 10. März 2026, die Haltedauer liegt unter einem Jahr.
- Gewinn: 1.900 € − 1.000 € − 10 € = 890 €.
- Der Gesamtgewinn liegt unter 1.000 €, er bleibt steuerfrei.
- Mit der Durchschnittsmethode lägen die Anschaffungskosten bei 2.500 € ÷ 20 × 10 = 1.250 €, der Gewinn bei 1.900 € − 1.250 € − 10 € = 640 €.
- Mit FIFO und einem Verkaufserlös von 2.100 € wären es 1.090 €, und der gesamte Betrag wäre steuerpflichtig.
- Wartest du bis nach dem 10. März 2027, ist der Verkauf dieser Einheiten nicht mehr steuerbar.[7]
Meldepflichten der Anbieter ab 2026
Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (in Kraft seit dem 24. Dezember 2025) verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Daten ihrer Kunden und deren Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr und umfasst unter anderem Erwerbe und Verkäufe als aggregierte Beträge und die Zahl der Einheiten.[9]
Geplante Reform
Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der noch kein Gesetz ist. Danach sollen Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und Gewinne aus ihrer Veräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden, ohne Einjahresfrist. Das soll nur für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugeflossen sind, für Altbestände bleiben §§ 22 und 23 EStG. Der Steuerabzug durch die Dienstleister ist erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen.[10] Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung. Zur Einordnung kannst du die Abgeltungsteuer nachlesen.
Häufige Fragen
Ist eine Kryptowährung ein gesetzliches Zahlungsmittel?
Nein. Die BaFin stellt klar, dass Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel sind und niemand für sie bürgt.
Wie lange muss ich Kryptowährungen halten, damit der Gewinn steuerfrei ist?
Nach dem geltenden § 23 EStG ist der Verkauf nach mehr als einem Jahr nicht steuerbar. Innerhalb eines Jahres sind Gewinne ab 1.000 € im Kalenderjahr steuerpflichtig.
Wird Staking steuerlich anders behandelt als ein Verkauf?
Ja. Passives Staking gilt nach dem BMF-Schreiben in der Regel als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, steuerfrei bleiben Leistungseinkünfte unter 256 € im Jahr.
Melden Börsen und Anbieter meine Kryptogeschäfte dem Finanzamt?
Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kundendaten und Transaktionen jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
Gibt es für Kryptowerte eine Einlagensicherung?
Nein. Laut BaFin gibt es anders als bei Spareinlagen keine Einlagensicherung.
Quellen
- [1] Europäische Union: Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, Art. 143, Art. 149. Abgerufen am 5. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Kreditwesengesetz (KWG) § 1 Begriffsbestimmungen. Abgerufen am 5. November 2026.
- [3] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Kryptogeschäfte. Abgerufen am 5. November 2026.
- [4] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Warum Krypto-Währungen kein zuverlässiges Zahlungsmittel sind (Beitrag vom 6. Juni 2025). Abgerufen am 5. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, GZ IV C 1 - S 2256/00042/064/043). Abgerufen am 5. November 2026.
- [6] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Risiken im Fokus 2026: Investitionen in Kryptowerte und der Einfluss sozialer Medien auf das Anlageverhalten. Abgerufen am 5. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 23 Private Veräußerungsgeschäfte. Abgerufen am 5. November 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte. Abgerufen am 5. November 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) §§ 9, 11, 21. Abgerufen am 5. November 2026.
- [10] Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (Stand 30. September 2026). Abgerufen am 5. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
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