Kurz beantwortet
Ein Girokonto ist ein Zahlungskonto für den täglichen Zahlungsverkehr: Du empfängst Geld, überweist, zahlst per Lastschrift und Karte und hebst Bargeld ab. Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat Anspruch auf ein Basiskonto mit den grundlegenden Funktionen. Guthaben sind bis 100.000 € je Kunde und Bank gesetzlich gesichert.
Was ist ein Girokonto?
Mit einem Girokonto nimmst du am bargeldlosen Zahlungsverkehr teil. Du kannst es als Lohn-, Gehalts- oder Rentenkonto nutzen, Rechnungen per Überweisung, Dauerauftrag oder Lastschrift zahlen und Bargeld abheben. Es dient auch als Referenzkonto, etwa für Kreditkarten, Wertpapiergeschäfte, Darlehen oder die Auszahlung von Sparguthaben. Als Sparkonto eignet es sich weniger, weil Guthaben meist gar nicht oder nur gering verzinst werden.[1]
Rechtlich ist der Vertrag über ein Girokonto ein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Auf ihn sind die Vorschriften der §§ 675c ff. BGB zu Zahlungsdiensten anzuwenden.[2]
Basiskonto
Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, muss mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag schließen (§ 31 ZKG). Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchender und Geduldeter. Das Angebot muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragseingang erfolgen.[3]
Das Basiskonto ermöglicht Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen. Die Bank muss keinen Überziehungsrahmen einräumen, und sie darf den Antrag nur aus gesetzlichen Gründen ablehnen.[4]
Kontowechselhilfe
Beim Wechsel zu einer anderen Bank sind die Zahlungsdienstleister auf Wunsch verpflichtet, Unterstützung zu leisten (Kontenwechselhilfe, § 20 ZKG). Die Hilfe darf nur gewährt werden, wenn du und jeder weitere Kontoinhaber eine Ermächtigung erteilt habt. Die Pflicht besteht nicht, wenn eine der Banken nicht im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig ist oder die Konten nicht in derselben Währung geführt werden.[5]
Entgeltinformation und Entgeltaufstellung
Vor Vertragsschluss muss die Bank über alle Leistungen und Preise informieren.[1] Die Entgeltinformation bedarf der Textform, ist ein kurzes, eigenständiges Dokument und trägt die Überschrift „Entgeltinformation“ (§ 9 ZKG).[6] Während der Vertragslaufzeit muss die Bank mindestens jährlich sowie bei Vertragsende eine Entgeltaufstellung über alle angefallenen Entgelte unentgeltlich bereitstellen (§ 10 ZKG).[7] Die Aufstellung nennt bei Überziehungen auch den angewandten Sollzinssatz und die angefallenen Zinsen (§ 11 ZKG).[8]
Dispositionskredit und geduldete Überziehung
Räumt die Bank dir das Recht ein, das Konto bis zu einer bestimmten Höhe zu überziehen, spricht man vom Dispositionskredit, rechtlich von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (§ 504 BGB).[9] Die Zinsen dafür sind variabel, die Bank kann sie jederzeit anpassen.[1] Bei der geduldeten Überziehung lässt die Bank eine Überziehung ohne vorherige Vereinbarung zu (§ 505 BGB).[10] Sie duldet sie meist nur bis zu einer internen Grenze, auf die du keinen Anspruch hast, und die Zinsen sind in der Regel noch höher als beim Dispositionskredit.[1]
Nutzt du die Überziehungsmöglichkeit sechs Monate ununterbrochen und im Durchschnitt über 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags, muss die Bank dir eine Beratung anbieten (§ 504a BGB).[11] Die BaFin bezeichnet den Dispositionskredit als die teuerste Möglichkeit, kurzfristig Geld zu leihen.[1]
Einlagensicherung
Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sind in Deutschland durch die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 € je Kunde und Bank geschützt.[1] In Sonderfällen gilt für sechs Monate nach der Gutschrift eine Deckungssumme von bis zu 500.000 € (§ 8 EinSiG).[12]
Entgelterhöhungen und Zustimmung
Der Bundesgerichtshof entschied am 27. April 2021 (XI ZR 26/20), dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen fingieren. Das gilt auch für Entgelte für Hauptleistungen: Eine Zustimmungsfiktion bei fehlender fristgerechter Ablehnung reicht dafür nicht aus.[13]
Rechenbeispiel
Die Zahlen sind Annahmen und kein Angebot.
- Überziehungszinsen: Bei einem Sollzinssatz von 10 % pro Jahr und einer Überziehung von 2.000 € über 30 Tage fallen vereinfacht 2.000 € × 10 % × 30 / 360 = 16,67 € an.
- Beratungsangebot: Bei einem vereinbarten Höchstbetrag von 2.000 € liegt die Schwelle bei 75 % = 1.500 €. Liegt die durchschnittliche Inanspruchnahme sechs Monate ununterbrochen darüber, greift § 504a BGB.
Grenzen und Sonderfälle
Der Eintrag nennt keine Banken, Kontomodelle oder Preise. Für Pfändungsschutzkonten, Gemeinschaftskonten und Konten außerhalb der EU gelten Besonderheiten, die hier nicht behandelt werden. Der Eintrag erklärt den Begriff und ersetzt keine Beratung.
Häufige Fragen
Was ist ein Girokonto?
Ein Zahlungskonto für den täglichen Zahlungsverkehr: Geld empfangen, überweisen, Lastschriften, Kartenzahlung und Bargeld abheben.
Habe ich Anspruch auf ein Girokonto?
Auf ein Basiskonto mit den grundlegenden Funktionen hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch (§§ 31 ff. ZKG). Es kann nur aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden.
Wie wechsle ich die Bank?
Auf Wunsch müssen die beteiligten Banken Kontenwechselhilfe leisten. Dafür brauchen sie deine Ermächtigung.
Was ist der Unterschied zwischen Dispo und geduldeter Überziehung?
Beim Dispositionskredit ist die Überziehungsmöglichkeit mit der Bank vereinbart. Bei der geduldeten Überziehung duldet die Bank sie ohne Vereinbarung, die Zinsen sind in der Regel höher.
Ist mein Guthaben auf dem Girokonto sicher?
Die gesetzliche Einlagensicherung deckt Guthaben bis 100.000 € je Kunde und Bank, in Sonderfällen bis zu 500.000 €.
Quellen
- [1] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Girokonto: Alles, was Sie wissen müssen. Abgerufen am 2. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 675c Zahlungsdienste und E-Geld. Abgerufen am 2. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Zahlungskontengesetz (ZKG) § 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags. Abgerufen am 2. November 2026.
- [4] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Basiskonto (Verbraucherinnen und Verbraucher). Abgerufen am 2. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Zahlungskontengesetz (ZKG) § 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe. Abgerufen am 2. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Zahlungskontengesetz (ZKG) § 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation. Abgerufen am 2. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Zahlungskontengesetz (ZKG) § 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Abgerufen am 2. November 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz: Zahlungskontengesetz (ZKG) § 11 Inhalt der Entgeltaufstellung. Abgerufen am 2. November 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit. Abgerufen am 2. November 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 505 Geduldete Überziehung. Abgerufen am 2. November 2026.
- [11] Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit. Abgerufen am 2. November 2026.
- [12] Bundesministerium der Justiz: Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) § 8 Deckungssumme. Abgerufen am 2. November 2026.
- [13] Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 088/2021: Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren (Urteil vom 27. April 2021, XI ZR 26/20). Abgerufen am 2. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Philip, Wirtschaftsinformatiker und Unternehmer
Philip hat eine kaufmännische Ausbildung, Wirtschaftsinformatik studiert und führt eigene Unternehmen. Bei Finanzwiki schreibt er über Finanzgrundlagen, Sparen, Konten und Alltagsrechner und prüft die Rechenwege.
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