Kurz beantwortet
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen, die höher ausfallen als bei den meisten Steuerpflichtigen. Nach § 33 EStG zählt nur der Teil, der die zumutbare Belastung von 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigt. Unterhalt an Bedürftige ist nach § 33a bis zum Grundfreibetrag abziehbar (2026: 12.348 €), Behinderung und Pflege sind über Pauschbeträge nach § 33b geregelt.
Rechtsstand: Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestag-Drucksache 21/8235) ändert die §§ 33, 33a und 33b nicht. Er sieht für 2027 einen Grundfreibetrag von 12.564 € vor, an den der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 anknüpft. Der Entwurf ist nicht verkündet.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig und in größerem Umfang erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand. Abgezogen wird auf Antrag der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, und zwar vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann; sie müssen notwendig und angemessen sein. Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben zählen nicht dazu, ebenso wenig Diätverpflegung. Prozesskosten sind nur ausnahmsweise abziehbar, wenn sonst die Existenzgrundlage gefährdet wäre.[1]
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3
Die zumutbare Belastung ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Er hängt von der Einkommensteuerberechnung und der Kinderzahl ab und steigt in drei Stufen.[1]
| Gruppe | bis 15.340 € | bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splitting | 4 % | 5 % | 6 % |
| ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 %[1] |
Als Kinder zählen die, für die Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Grenze übersteigt (stufenweise Berechnung). Der Bundesfinanzhof hat die frühere Verwaltungsauffassung, wonach bei Überschreiten einer Grenze der höhere Satz auf den gesamten Betrag anzuwenden war, mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) abgelehnt.[2]
Rechenbeispiel zumutbare Belastung
Ein Alleinstehender ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und Krankheitskosten von 6.000 € (angenommene Werte, Grundtarif).
- Stufe 1: 15.340 € · 5 % = 767,00 €
- Stufe 2: (51.130 € − 15.340 €) = 35.790 € · 6 % = 2.147,40 €
- Stufe 3: (60.000 € − 51.130 €) = 8.870 € · 7 % = 620,90 €
- Zumutbare Belastung: 3.535,30 €
- Abziehbar: 6.000 € − 3.535,30 € = 2.464,70 €
Würde auf den ganzen Betrag der höchste Satz angewendet, ergäben sich 7 % von 60.000 € = 4.200 € und ein Abzug von nur 1.800 €. Wie stark die Steuer sinkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Unterhalt nach § 33a
Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zum Grundfreibetrag im Kalenderjahr abziehbar: 12.096 € für 2025[3] und 12.348 € für 2026.[4] Für 2027 sieht der Gesetzentwurf einen Grundfreibetrag von 12.564 € vor.[5] Dazu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für die unterstützte Person erhält und diese kein oder nur geringes Vermögen hat. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 € im Jahr mindern den Höchstbetrag; bei Geldzahlungen muss auf deren Konto überwiesen werden. Für ein volljähriges, in Ausbildung auswärtig untergebrachtes Kind mit Kindergeldanspruch gibt es stattdessen einen Freibetrag von 1.200 € je Kalenderjahr.[6]
Beispiel 2026: Wer 14.000 € Unterhalt zahlt, während die unterstützte Person 2.000 € Bezüge hat, rechnet 12.348 € − (2.000 € − 624 €) = 10.972 € als Höchstbetrag. Abziehbar sind 10.972 €. Eine zusätzliche Berücksichtigung nach § 33 ist für diese Aufwendungen ausgeschlossen.[6]
Pauschbeträge nach § 33b und Fahrtkostenpauschale
Für Menschen mit Behinderungen gibt es ab einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschbetrag anstelle der Einzelnachweise: bei GdB 20 384 €, 30 620 €, 40 860 €, 50 1.140 €, 60 1.440 €, 70 1.780 €, 80 2.120 €, 90 2.460 € und 100 2.840 €. Hilflose, Blinde und Taubblinde erhalten 7.400 €. Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt 370 €. Der Pflege-Pauschbetrag für die persönliche Pflege ohne Einnahmen beträgt bei Pflegegrad 2 600 €, bei Pflegegrad 3 1.100 € und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €.[7]
Behinderungsbedingte Fahrten werden nach § 33 Abs. 2a nur pauschal berücksichtigt: 900 € bei GdB ab 80 oder ab 70 mit Merkzeichen „G“, 4.500 € bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.[1]
Grenzen und Sonderfälle
Aufwendungen, für die eine Pauschale oder ein Freibetrag gilt, können nicht zusätzlich nach § 33 geltend gemacht werden. Ob eine Aufwendung zwangsläufig, notwendig und angemessen ist, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Für Aufwendungen, die auch unter § 35a fallen, siehe haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen?
Zwangsläufige, notwendige und angemessene Aufwendungen, die höher sind als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, zum Beispiel Krankheitskosten. Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben zählen nicht dazu.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur der Teil der Aufwendungen darüber ist abziehbar.
Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Stufenweise: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die Grenze von 15.340 € bzw. 51.130 € übersteigt (BFH, VI R 75/14).
Wie viel Unterhalt kann ich 2026 absetzen?
Bis zu 12.348 € im Jahr (Grundfreibetrag), 2025 waren es 12.096 €. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 € mindern den Betrag.
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Je nach Grad der Behinderung von 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100). Hilflose, Blinde und Taubblinde erhalten 7.400 €.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen. Abgerufen am 4. November 2026.
- [2] Bundesfinanzhof: Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14 (ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.VIR75.14.0): Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Abgerufen am 4. November 2026.
- [3] Bundesgesetzblatt: Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449), Artikel 1 (Grundfreibetrag 2025). Abgerufen am 4. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif. Abgerufen am 4. November 2026.
- [5] Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026). Abgerufen am 4. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen. Abgerufen am 4. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. Abgerufen am 4. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
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