Kurz beantwortet
Die Schenkungsteuer wird auf Schenkungen unter Lebenden erhoben; es gelten dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2, §§ 15, 16, 19 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder und 20.000 € für Geschwister und Fremde. Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Viele suchen den Begriff auch als Schenkungssteuer.
Rechtsstand: Für die Freibeträge und Steuersätze ist keine Änderung beschlossen (Stand 2. November 2026).
Was ist die Schenkungsteuer?
Der Schenkungsteuer unterliegen die Schenkungen unter Lebenden. Geregelt ist sie im selben Gesetz wie die Erbschaftsteuer, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), und soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regeln für Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen.[1] Viele schreiben „Schenkungssteuer“ mit zwei s, gemeint ist dieselbe Steuer. Steuerklassen und Steuersätze sind deshalb dieselben wie bei der Erbschaftsteuer; dort steht die vollständige Satztabelle. Bei Schenkungen zählt vor allem, wie oft und von wem du etwas bekommst.
Freibeträge bei Schenkungen
| Beschenkter | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind und Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Kinder der Kinder) | I | 200.000 € |
| Eltern und Voreltern | II | 20.000 € |
| Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 20.000 € |
| übrige Personen | III | 20.000 € |
Eltern und Voreltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I; bei einer Schenkung fallen sie in Klasse II.[2] Die Freibeträge nennt § 16 ErbStG.[3] Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kommt dem überlebenden Ehegatten und Kindern bei Erwerben von Todes wegen zugute, nicht bei Schenkungen.[4]
Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren
Mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, werden zusammengerechnet: Dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem früheren Wert zugerechnet. Von der Steuer auf den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und nach dem Recht zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Ist die tatsächlich gezahlte Steuer höher, wird diese abgezogen. Die Steuer für den letzten Erwerb allein darf dadurch aber nicht unterschritten werden.[5]
Praktisch bedeutet das: Der Freibetrag lässt sich je Schenker nur einmal innerhalb von zehn Jahren ausschöpfen. Schenkungen verschiedener Personen, etwa von Mutter und Vater, werden nicht zusammengerechnet. Die Steuer, die ein weiterer Erwerb auslöst, beträgt höchstens 50 % dieses Erwerbs (§ 14 Abs. 3).[5]
Schenkung unter Ehegatten: Familienheim
Steuerfrei sind Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland, in der EU oder im EWR verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Das gilt auch, wenn er den anderen von Verpflichtungen aus Anschaffung oder Herstellung freistellt oder nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand trägt, und für Lebenspartner entsprechend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Der Wortlaut nennt weder eine Wertgrenze noch eine Behaltensfrist; die Befreiungen bei Erwerben von Todes wegen (Nr. 4b und 4c) verlangen dagegen zehn Jahre Selbstnutzung.[6]
Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
Der Erwerber muss die Schenkung binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige ist nicht nötig, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.[7]
Rechenbeispiel
Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2026 einen Betrag von 300.000 €, zwei Jahre später weitere 250.000 €.
- Erste Schenkung: 300.000 € liegen unter dem Freibetrag von 400.000 €, es fällt keine Steuer an.
- Zweite Schenkung: Beide Erwerbe stammen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, also werden sie zusammengerechnet: 300.000 € + 250.000 € = 550.000 €. Nach dem Freibetrag bleiben 150.000 € steuerpflichtig.
- Steuer bei 11 % (Klasse I bis 300.000 €): 150.000 € · 0,11 = 16.500 €.[8] Abzuziehen ist die Steuer auf die frühere Schenkung, die 0 € beträgt. Die Steuer beträgt 16.500 €.
Läge die zweite Schenkung mehr als zehn Jahre nach der ersten, bliebe sie mit 250.000 € unter dem neu nutzbaren Freibetrag und wäre steuerfrei.
Grenzen und Sonderfälle
Für Betriebsvermögen, Schenkungen mit Auslandsbezug und Schenkungen unter Vorbehalt gelten eigene Regeln. Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig.[9] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Schenkungssteuer Freibetrag?
500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für Eltern, Geschwister und übrige Personen (§ 16 ErbStG).
Gilt der Freibetrag alle zehn Jahre neu?
Ja, je Schenker. Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); danach steht der Freibetrag wieder zur Verfügung.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, binnen drei Monaten, wenn sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet ist (§ 30 ErbStG). Bei einer Schenkung unter Lebenden müssen Erwerber und Schenker anzeigen.
Kann ich meinem Ehepartner ein Haus steuerfrei schenken?
Ein selbst genutztes Familienheim im Inland, in der EU oder im EWR bleibt unter Ehegatten steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG); der Gesetzeswortlaut nennt dafür keine Wertgrenze.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 1 Steuerpflichtige Vorgänge. Abgerufen am 2. November 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 15 Steuerklassen. Abgerufen am 2. November 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 16 Freibeträge. Abgerufen am 2. November 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag. Abgerufen am 2. November 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe. Abgerufen am 2. November 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen. Abgerufen am 2. November 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 30 Anzeige des Erwerbs. Abgerufen am 2. November 2026.
- [8] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze. Abgerufen am 2. November 2026.
- [9] Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 49/2026: Mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer, Verschonung von Betriebsvermögen“ (1 BvR 804/22). Abgerufen am 2. November 2026.
Redaktion
Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft
Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.
Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Verwandte Begriffe
- Erbschaftsteuer
Steuer auf den Erwerb von Todes wegen nach ErbStG: Steuerklassen I bis III, Freibeträge ab 20.000 € bis 500.000 €, Sätze von 7 % bis 50 %.
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