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Finanzwiki

Erbschaftsteuer

Geschrieben von Lena · Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Der Eintrag ist am Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und an der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts geprüft.

Quellen offen dokumentiert, so arbeiten wir

Stand:

Kurz beantwortet

Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben und richtet sich nach Steuerklasse, persönlichem Freibetrag und Steuersatz (§§ 15, 16, 19 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und 20.000 € in den Steuerklassen II und III. Die Sätze reichen von 7 % bis 50 %. Viele suchen den Begriff auch als Erbschaftssteuer.

Rechtsstand: Für die Freibeträge und Steuersätze ist keine Änderung beschlossen (Stand 2. November 2026).

Was ist die Erbschaftsteuer?

Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden; beides regelt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).[1] Viele schreiben „Erbschaftssteuer“ mit zwei s, gemeint ist dieselbe Steuer. Besteuert wird die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet.[2]

Wie viel Steuer anfällt, hängt von drei Dingen ab: der Steuerklasse, dem persönlichen Freibetrag und dem Steuersatz.

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser.

  • Steuerklasse I: Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, bei Erwerben von Todes wegen auch Eltern und Voreltern.
  • Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Klasse I gehören (also bei Schenkungen), Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber.[3]

Freibeträge nach § 16 und § 17 ErbStG

ErwerberFreibetrag
Ehegatte und Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 €
übrige Personen der Steuerklasse I, zum Beispiel Eltern und Voreltern beim Erbfall100.000 €
Personen der Steuerklasse II20.000 €
übrige Personen der Steuerklasse III20.000 €

Diese Beträge gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht; bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag gemindert.[4]

Daneben gibt es den besonderen Versorgungsfreibetrag. Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält 256.000 €, gekürzt um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge. Kinder der Steuerklasse I bekommen ihn bei Erwerben von Todes wegen nach Alter gestaffelt: 52.000 € bis 5 Jahre, 41.000 € bis 10 Jahre, 30.700 € bis 15 Jahre, 20.500 € bis 20 Jahre und 10.300 € bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.[5]

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Grenze. Überschreitet ein Erwerb eine Wertgrenze nur knapp, begrenzt der Härteausgleich den Mehrbetrag auf die Hälfte des übersteigenden Betrags, bei Sätzen über 30 % auf drei Viertel (§ 19 Abs. 3).[6]

Familienheim

Steuerfrei bleibt der Erwerb eines selbst genutzten Familienheims im Inland, in der EU oder im EWR. Beim Ehegatten und Lebenspartner nennt das Gesetz dafür keine Wertgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten die Befreiung nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt (Nr. 4c). In beiden Fällen muss der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben und der Erwerber sie unverzüglich selbst nutzen. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn er die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt, außer aus zwingenden Gründen.[7]

Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Der Erwerber muss jeden steuerpflichtigen Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. Das entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis zum Erblasser daraus ergibt. Gehören aber Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen zum Erwerb, bleibt es bei der Anzeige.[8]

Rechenbeispiel

Eine 35-jährige Tochter erbt von ihrem Vater 600.000 € in Bankguthaben und Wertpapieren. Frühere Erwerbe und Schulden gibt es nicht.

  • Steuerklasse I, Freibetrag für Kinder: 400.000 €. Der Versorgungsfreibetrag entfällt, weil sie älter als 27 ist.
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 600.000 € − 400.000 € = 200.000 €.
  • Satz der Klasse I bis 300.000 €: 11 %. Steuer: 200.000 € · 0,11 = 22.000 €.[6]

Erbt dagegen die Ehefrau 1.000.000 € und hat keine nicht steuerpflichtigen Versorgungsbezüge, gelten 500.000 € plus 256.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 244.000 €, die Steuer bei 11 % 26.840 €.

Grenzen und Sonderfälle

Für Betriebsvermögen, Auslandsfälle und frühere Schenkungen desselben Erblassers gelten besondere Regeln: Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, mehr dazu bei der Schenkungsteuer.[9] Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen anhängig.[10] Der Eintrag ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftssteuer Freibetrag?

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für übrige Personen der Steuerklasse I und 20.000 € in den Klassen II und III (§ 16 ErbStG).

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Kinder?

Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € beträgt der Satz 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 € und 15 % bis 600.000 € des steuerpflichtigen Erwerbs; bei Kindern bis 27 kommt der Versorgungsfreibetrag dazu.

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja, binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall, wenn nicht eine vom Nachlassgericht oder Notar eröffnete Verfügung von Todes wegen den Erwerber und sein Verhältnis zum Erblasser zweifelsfrei ausweist (§ 30 ErbStG). Bei Grundbesitz bleibt die Anzeige nötig.

Ist das geerbte Haus steuerfrei?

Das selbst genutzte Familienheim ist für Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, jeweils mit zehn Jahren Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 1 Steuerpflichtige Vorgänge. Abgerufen am 2. November 2026.
  2. [2] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 10 Steuerpflichtiger Erwerb. Abgerufen am 2. November 2026.
  3. [3] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 15 Steuerklassen. Abgerufen am 2. November 2026.
  4. [4] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 16 Freibeträge. Abgerufen am 2. November 2026.
  5. [5] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag. Abgerufen am 2. November 2026.
  6. [6] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze. Abgerufen am 2. November 2026.
  7. [7] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen. Abgerufen am 2. November 2026.
  8. [8] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 30 Anzeige des Erwerbs. Abgerufen am 2. November 2026.
  9. [9] Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe. Abgerufen am 2. November 2026.
  10. [10] Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 49/2026: Mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer, Verschonung von Betriebsvermögen“ (1 BvR 804/22). Abgerufen am 2. November 2026.

Redaktion

Text und Rechenweg: Lena, Betriebswirtin (M. Sc.) mit Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Lena hat Betriebswirtschaftslehre im Bachelor und Master studiert, mit den Schwerpunkten Finanzwirtschaft, Rechnungswesen und Steuern. Bei Finanzwiki schreibt sie über Geldanlage, ETFs, Steuern und Altersvorsorge.

Wie wir recherchieren, rechnen und prüfen, steht unter So arbeiten wir. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].

Verwandte Begriffe

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    Steuer auf Schenkungen unter Lebenden nach ErbStG: Freibeträge von 20.000 € bis 500.000 €, Zusammenrechnung von Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren.

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